Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/146: Verordnung über die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung · 84 Seiten
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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
auszusprechen.
Die SGIM unterstützt die Anliegen und die Stellungnahme von Hausärzte Schweiz (…) SGIM vollumfänglich. Als Fachgesellschaft, die nicht nur Hausärzte sondern auch Spitalinter-
nisten umfasst, bitten wir Sie aber gleichzeitig, die Abgeltung der «hausärztlichen» Leis-
tungen der Spitäler in den nächsten Tarifverhandlungen und Tarifrevisionen TARMED
verstärkt zu berücksichtigen, um auch den grossen Einsatz der Spitäler für die Sicher-
stellung der Grundversorgung entsprechend zu würdigen, insbesondere in den Poliklini-
ken.
Die Quersubventionierung einer Ärztegruppe durch eine Tarifsenkung bei einer anderen SGKC Ärztegruppe, ohne eine betriebswirtschaftliche Rechtfertigung der Tarifsenkung, kann
nicht als Gleichbehandlung und betriebswirtschaftlich bezeichnet werden. Sie wider-
strebt dem Gebot der Billigkeit, wie dies in den Unterlagen zur geplanten Verordnung
vom Bundesrat definiert ist.
Der grösste Teil der kinderchirurgischen Leistungen wird ambulant erbracht. Die von der
Verordnung betroffenen Tarmedkapitel machen je nach Institution gegen 80% der
durchgeführten Eingriffe aus. Die in der Verordnung aufgeführten Anpassungen betref-
fen deshalb einen elementaren Anteil der kinderchirurgischen Leistungen in der
Schweiz.
Es ist unbestritten, dass der Aufwand bei der Behandlung von Kindern relevant grösser
ist im Vergleich zu Erwachsenen. Der Mehraufwand beträgt ca. 30 % (vergl. Schweizeri-
sche Ärztezeitung vom Januar 2014, 2014;95: ½; 15-18). Dieser vermehrte Aufwand
wird durch den Tarmed auf dem Gebiet der Kinderchirurgie jedoch in keiner Wiese ab-
gebildet. Eine weitere Absenkung des Tarifs um 9% ist deshalb absolut unverantwort-
bar.
Es darf davon ausgegangen werden, dass analog der Allgemeinmedizin/Chirurgie das
Einkommen der Kinderchirurgie gleich ist wie das der Kindermedizin. Es mutet deshalb
schon fast zynisch an, wenn nun in der aktuellen Verordnung eine Besserstellung der
Allgemeinmedizin auf Kosten der deutlich schlechter gestellten Kinderchirurgie vorgese-
hen ist.
Zusammenfassend lehnt die Schweizerische Gesellschaft für Kinderchirurgie aus die-
sen Gründen den Eingriff des Bundesrates in Ausübung seiner subsidiären Tariffestset-
zungskompetenz entschieden ab und erwartet, dass der Bundesrat aufgrund der darge-
legten Argumente auf die geplante Tarifsenkung verzichtet und die betriebswirtschaftli-
che Überarbeitung des Projektes Tarvision abwartet.
Unter unseren Mitgliedern, die sich grösstenteils aus Neurologen und Neuropädiatern SGKN rekrutieren, herrscht grosse Beunruhigung bzgl. der geplanten Querfinanzierung der
Hausarztmedizin. Auch wenn wir nicht angeschrieben wurden bzgl. einer Stellung-
nahme, möchten wir dringend darum bitten, auf Leistungsabbildung und Lohngerechtig-
keit zu achten.
Das Erlernen der einzelnen, abrechenbaren Module (d.h. EEG, ENMG oder Ultraschall-
Doppler der zerebralen Gefässe) erfordert eine 9-12 monatige Ausbildung einer 100%
Tätigkeit – für jedes Modul separat. Die einzelne Untersuchung kann nicht automatisiert
werden und bedarf technischen Geschicks. Trotz dieser Verantwortung und einer
gründlichen Ausbildung ist die aktuelle Entlohnung relativ bescheiden. Eine weitere Ab-
senkung würde zu einer Verminderung des AHV-pflichtigen Einkommens führen, wobei
zu bemerken ist, dass die Neurologen, wie die Pädiater, sich schon jetzt eher am unte-
ren Ende der Rangliste (Quelle FMH 2007) bzw. unterhalb des Durchschnitts befinden.
Wir bitten daher dringendst, den bisherigen Tarif beizubehalten oder sogar eine Erhö-
hung zu diskutieren.
Die SGNM widerspricht, dass diese rechtlichen Voraussetzungen für die Anpassung der SGNM Tarifstruktur erfüllt sind. Der Bundesrat hat die aktuell gültige Version 1.08 der Ta-
rifstruktur für ambulante ärztliche Leistungen TARMED am 15. Juni 2012 genehmigt.
Damit wurde festgestellt, dass die Tarifstruktur den Anforderungen des KVG entspricht
und sachgerecht ist. Der Kommentar des Verordnungsentwurfs belegt nicht, dass dieser
Punkt nicht mehr erfüllt ist.
Der geplante Eingriff in die Tarifstruktur dient nicht dazu, Sachgerechtigkeit wiederher-
zustellen. Er entspricht einer Quersubventionierung einer Ärztegruppe durch eine Ta-
rifsenkung bei einer anderen Ärztegruppe ohne betriebswirtschaftliche Rechtfertigung.