Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/16: Teilrevision der Verordnung vom 24. Mai 1978 über die politischen Rechte (VPR): Überarbeitung der Bestimmungen zu Vote électronique · 7 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht
setzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR, SR 161.1) und Art. 27c Abs. 3 VPR schon bisher, wurde in der bisherigen Praxis aber nicht angewendet. Gesuche für mehrere Versuche sollen künftig zur Regel werden.
Art. 27d Inhalt der Grundbewilligung
Art. 27d nimmt die Bestimmung aus Art. 27c Abs. 1 VPR auf. Die vereinzelten sprachlichen Änderungen tragen dem neuen Genehmigungsverfahren Rechnung. Mit dem allgemeineren Ausdruck "Urnengänge" werden sowohl Wahlen als auch Abstimmungen erfasst. Ausserdem ist in Bst. b nicht mehr von "Gemeinde", sondern von "Gebiet" die Rede. Die alte Formulierung erfasste nicht in allen Versuchskantonen die tatsächlichen Verhältnisse, da einige beispielsweise die Auslandschweizer Stimmberechtigen organisatorisch auf Stufe Kanton führen.
Art. 27e Zulassung durch die Bundeskanzlei
Absatz 1 schreibt vor, dass ein Kanton neben der Grundbewilligung des Bunderates für jeden Urnengang eine Zulassung der Bundeskanzlei einholen muss. Da der Bundesrat künftig eine Grundbewilligung für mehrere Versuche erteilen wird, soll neu auf Stufe Bundeskanzlei überprüft werden, ob die Voraussetzungen pro Versuch (noch) gegeben sind. Die Zulassung durch die Bundeskanzlei ist mit der Genehmigung kantonaler Ausführungsbestimmungen gemäss Art. 28 Abs. 1 VPR vergleichbar (siehe ferner Art. 27k, 27m und 27n Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998, RVOV). Die gesetzliche Grundlage für den Erlass einer Verordnung der Bundeskanzlei ist mit Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) gegeben.
Absatz 2 delegiert der Bundeskanzlei die Kompetenz, Bedingungen für die Zulassung festzulegen. Die entsprechenden Bestimmungen werden in der Verordnung der Bundeskanzlei geregelt. Satz 2 bezieht sich auf die Anwendung dieser Bestimmungen im Einzelfall. Die Bundeskanzlei hat die Zulassung zu erteilen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Die zu erfüllenden Bedingungen sind grösstenteils technischer Natur und werden daher in der Verordnung der Bundeskanzlei geregelt. Selbstverständlich müssen auch die in der VPR festgelegten Voraussetzungen erfüllt sein, damit die Bundeskanzlei einen Kanton zu einem Versuch zulässt.
Absatz 3 regelt die Mitteilung an die Kantone. Der Entscheid wird den Kantonen direkt zugestellt und nicht im Bundesblatt publiziert.
Absatz 4: Lehnt die Bundekanzlei eine Zulassung ab, obwohl eine Grundbewilligung des Bundesrates vorliegt, entscheidet der Bundesrat über das Gesuch, wenn der Kanton mit dem Bescheid der Bundeskanzlei nicht einverstanden ist. In einem solchen Ausnahmefall ist es die Bundeskanzlei, die dem Bundesrat das kantonale Gesuch zum Entscheid unterbreitet. Die Eskalationsmöglichkeit ist dem Verfahren bei der Genehmigung kantonaler Erlasse nachgebildet (vgl. Art. 27n RVOV).
Absatz 5 übernimmt mit kleineren Änderungen die Bestimmung aus Art. 27a Abs. 2 VPR. Anstatt von „Volksabstimmungen und Wahlen“ ist auch hier neu von "Urnengängen" die Rede.