Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/16: Teilrevision der Verordnung vom 24. Mai 1978 über die politischen Rechte (VPR): Überarbeitung der Bestimmungen zu Vote électronique · 7 Seiten

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Art. 27i Verifizierbarkeit

Absatz 1: Wie im dritten Bericht des Bundesrates zu Vote électronique aufgezeigt, sollen die Systeme neu die Verifizierbarkeit ermöglichen (Systeme der

2. Generation). Die Verifizierbarkeit sieht vor, dass überprüft werden können muss, ob

• die Stimme wie beabsichtigt abgegeben wurde,

• so abgespeichert wurde, wie sie abgegeben wurde,

• so ausgezählt wurde, wie sie gespeichert wurde.

Das Instrument der Verifizierbarkeit erlaubt die Plausibilisierung des Ergebnisses eines Urnengangs.

Absatz 2 stellt klar, dass Kantone, welche das zugelassene Elektorat gegenüber der bisher geltenden Limite nicht oder nur teilweise erhöhen wollen, weiterhin ein System der 1. Generation (System, das die Verifizierbarkeit noch nicht bzw. nicht vollständig anbietet) einsetzen können. Sie müssen das elektronische Resultat aber ebenfalls plausibilisieren können. Die entsprechenden Vorschriften werden neu in der Verordnung der Bundeskanzlei geregelt; sie werden sich an die bereits bekannten Mittel (früher in Art. 27nbis VPR festgelegt) anlehnen. Selbstverständlich können auch Kantone, die das ganze Elektorat zu den Versuchen zulassen und damit verifizierbare Systeme einsetzen, ihre Resultate zusätzlich mit den in der Verordnung der Bundeskanzlei genannten Mitteln plausibilisieren.

Absatz 3 erlaubt es der Bundeskanzlei, nähere Bestimmungen zur Verifizierbarkeit und der Plausibilisierung in ihrer Verordnung zu erlassen.

Absatz 4 wurde teilweise aus Art. 27n VPR übernommen. Die Vorschrift, wonach eine Nachzählung möglich sein muss, wurde gestrichen, da eine solche bei der elektronischen Stimmabgabe wenig Sinn macht. Anstelle der Nachzählung ist sicherzustellen, dass das Ausmass einer Unregelmässigkeit festgestellt werden kann. Dies erlaubt es den Justizbehörden, die angemessenen Konsequenzen zu ziehen.

Art. 27j Zuverlässigkeit der Systeme

Absatz 1 stellt klar, dass die Zuverlässigkeit der Systeme in der Verantwortung der Kantone liegt. Der Bund macht hier keine Vote électronique-spezifischen Vorgaben, ausser dass "alle angemessenen und wirksamen Massnahmen" zu ergreifen sind, damit der Urnengang korrekt abgeschlossen werden kann. Hierzu kann auf gängige Praktiken in der Industrie zurückgegriffen werden.

Absatz 2:Wie bei der konventionellen lässt sich auch bei der der elektronischen Stimmabgabe nicht gänzlich ausschliessen, dass aufgrund höherer Gewalt (z.B. Brand, Erdbeben, etc.) Stimmen verloren gehen können. Es müssen aber "angemessene und wirksame Massnahmen" ergriffen werden, um dies zu verhindern.