Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/16: Teilrevision der Verordnung vom 24. Mai 1978 über die politischen Rechte (VPR): Überarbeitung der Bestimmungen zu Vote électronique · 7 Seiten
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Art. 27k Verwendung eines extern betriebenen Systems
Absatz 1 regelt, wie Kantone, die über kein eigenes System zur elektronischen Stimmabgabe verfügen, Versuche durchführen können. Es werden zwei Fälle unterschieden. Dabei wird nicht wie bis anhin nur die Zusammenarbeit mit einem anderen Kanton (Art. 27kbis Abs. 1 VPR), sondern neu auch die Zusammenarbeit mit privaten Anbietern abgedeckt. Dies ist insbesondere für das sogenannte Consortium Vote électronique relevant, dessen System (Kopie des Zürcher Systems) durch ein privates Unternehmen betrieben wird.
Absatz 2: Die Einzelheiten sind in einem Vertrag zu regeln, bei dem auch die Bundeskanzlei Vertragspartei ist.
Art. 27l Evaluation der Systeme
Absatz 1 legt den Grundsatz fest, dass die Systeme laufend auf die Erfüllung bestimmter Anforderungen überprüft werden und dies anschliessend durch eine unabhängige, von der Bundeskanzlei anerkannte externe Stelle bestätigt werden muss. Die Systeme müssen in diesem Sinne zertifiziert werden, um für Versuche bei eidgenössischen Urnengängen zugelassen zu werden.
Nach Absatz 2 erfordert jede relevante Systemänderung, dass das System erneut durch eine anerkannte externe Stelle kontrolliert wird.
Absatz 3 gibt der Bundeskanzlei die Befugnis, die Einzelheiten in ihrer Verordnung zu regeln.
Art. 27m Information der Stimmberechtigten
Absatz 1: Diese Bestimmung fand sich bisher in Art. 27d Abs. 3 VPR. Sie wurde sprachlich leicht überarbeitet und mit einem Satz zur Verifizierbarkeit, welche neu eingeführt wird (siehe Art. 27i E-VPR), ergänzt. Diese Ergänzung rechtfertigt sich wie folgt: Der Vorgang der Verifizierbarkeit ermöglicht es erst dann, Unregelmässigkeiten festzustellen, wenn er durch die Stimmberechtigten auch genutzt wird. Da die Überprüfung freiwillig sein soll, müssen die Stimmberechtigten über Sinn und Zweck, aber auch über das konkrete Vorgehen aufgeklärt werden. Wichtig ist ausserdem, dass sie wissen, wie vorzugehen ist, wenn Unregelmässigkeiten oder andere Probleme auftreten.
Absatz 2: Bis anhin wurde in Art. 27m Abs. 2 Satz 3 VPR geregelt, dass die elektronische Auszählung einer Vertretung der Stimmberechtigten zugänglich sein muss. Um das Vertrauen der Stimmberechtigten in diesen neuen Stimmkanal mit Blick auf die Ausdehnung zu gewinnen bzw. zu erhalten, ist eine möglichst grosse Transparenz aber nicht nur beim Prozess der Auszählung, sondern auch bei allen anderen wichtigen Vorgängen rund um die elektronische Stimmabgabe wie z.B. die Ver- und Entschlüsselung der elektronischen Urne und die entsprechende Dokumentation essentiell. Selbstverständlich bedeutet dies nicht, dass alle Schritte zugänglich zu machen bzw. alle Dokumente zu veröffentlichen sind. Sprechen gewichtige Gründe gegen einen Zugang bzw. eine Veröffentlichung, kann dies nach wie vor abgelehnt werden. Hier können die Ausnahmebestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ; SR 152.3), insbesondere Art. 7, herangezogen werden.