Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/16: Teilrevision der Verordnung vom 24. Mai 1978 über die politischen Rechte (VPR): Überarbeitung der Bestimmungen zu Vote électronique · 7 Seiten

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Absatz 4 verdeutlicht, dass Versuche zur elektronischen Stimmabgabe bei Nationalratswahlen nicht mit der pauschalen Grundbewilligung gemäss Absatz 3 erfasst sind. Sie bedürfen einer besonderen Grundbewilligung.

Absatz 5 übernimmt inhaltlich die Bestimmung von Art. 27a Abs. 3 VPR und passt diese dem neuen Verfahren an.

Art. 27b Voraussetzungen

Buchstabe a nimmt Teile der Bestimmungen von Art. 27d VPR auf. Art. 27d Abs. 1 VPR wird im Wesentlichen übernommen.

Bei der elektronischen Stimmabgabe ist es – wie auch bei den beiden konventionellen Stimmkanälen – nicht möglich, alle genannten Prinzipien in jedem Fall einzuhalten; es kann immer zu Missbrauch kommen. Es sind aber alle angemessenen und wirksamen Massnahmen zu ergreifen, um dies zu verhindern. Angemessen sind Massnahmen, wenn die Zweck-Mittel-Relation austariert ist; wirksam, wenn sie effektiv sind. Die Bestimmungen in Art. 27b lit. a Ziff. 1 bis 5 übernehmen diejenigen aus Art. 27d Abs. 1 Bst. a-d und f VPR. Sie zählen in nicht abschliessender Weise auf, worauf sich die Massnahmen zu beziehen haben. Art. 27d Abs. 1 Bst. e VPR wird nicht übernommen, doch ergibt sich diese Anforderung aus der Verordnung der Bundeskanzlei.

Buchstabe b: Der Bundesrat erteilt die Grundbewilligung nur dann, wenn die Bundeskanzlei festgestellt hat, dass die Versuche mit dem vom Kanton gewählten System bundesrechtskonform durchführbar sind. Die Bundeskanzlei legt in ihrer Verordnung fest, welche Zertifikate bzw. Belege vorliegen müssen, damit die Bundeskanzlei dem Bundesrat einen positiven Antrag stellen kann.

Art. 27c Gesuch

Buchstabe a verlangt auf Stufe Bundesrat nicht mehr einen Nachweis, sondern eine Zusicherung, dass bei den Versuchen die bundesrechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Auf der politischen Stufe reicht dies, zumal der Bundesrat nicht die richtige Instanz ist, um eine umfangreiche Dokumentation zu prüfen. Die Kontrolle findet künftig im Rahmen des Zulassungsverfahrens auf Stufe Bundeskanzlei statt (Art. 27e E-VPR). Andererseits wird der Bst. a ergänzt mit einer Bestimmung, die bis anhin in Art. 27d Abs. 3 VPR zu finden war; diese passt thematisch besser zum vorliegenden Artikel.

Buchstabe b entspricht Art. 27b Abs. 1 Bst. b VPR.

Buchstabe c: Die Angabe des Systems und der Zertifikate bzw. Belege dienen der Bundeskanzlei dazu, dem Bundesrat Antrag auf Erteilung der Grundbewilligung stellen zu können.

Buchstabe d: Da der Anteil des zugelassenen Elektorats aufgrund der etappierten Ausdehnung des neuen Stimmkanals neu pro Kanton variieren kann, müssen die Kantone jeweils angeben, welchen Anteil ihres Elektorats sie maximal zu Vote électronique-Versuchen zulassen wollen.

Buchstabe e: Da ein Kanton ein Gesuch für mehrere Versuche stellen kann, muss er angeben, für welche Dauer die Grundbewilligung erteilt werden soll. Die Möglichkeit mehrere Versuche zu bewilligen, bestand zwar aufgrund Art. 8a des Bundesge-