Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/16: Teilrevision der Verordnung vom 24. Mai 1978 über die politischen Rechte (VPR): Überarbeitung der Bestimmungen zu Vote électronique · 7 Seiten

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Art. 27f Limiten

Absatz 1: Langfristig soll der Einbezug des ganzen Elektorats möglich sein. Dafür müssen die eingesetzten Systeme jedoch alle neu definierten Sicherheitsanforderungen erfüllen (sogenannte Systeme der 2. Generation). Bund und Kantone haben gemeinsam eine etappierte Umsetzung dieser Anforderungen festgelegt. Dieser Etappierung ist bei der Erhöhung der aktuell geltenden Limite von 10% des gesamtschweizerischen Elektorats bzw. 30% des kantonalen Elektorats (ohne Auslandschweizer Stimmberechtigte) Rechnung zu tragen. Die Limiten sind in der VPR festgelegt; die Verordnung der Bundeskanzlei bestimmt die konkreten Anforderungen, die dafür erfüllt sein müssen.

Absatz 2: Satz 1 übernimmt die Bestimmung aus Art. 27c Abs. 2 Satz 2 VPR, die den Einbezug von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern begünstigt, indem diese bei der Berechnung der Limiten nicht mitgezählt werden. Dies ist auf die Probleme dieser Gruppe von Stimmberechtigten bei der brieflichen Stimmabgabe zurückzuführen. Neben den stimmberechtigten Auslandschweizern sind auch die Stimmberechtigten mit einer Behinderung eine priorisierte Gruppe; für sie wird die autonome Stimmabgabe unter Wahrung des Stimmgeheimnisses dank Vote électronique zum ersten Mal möglich. Satz 2 erlaubt es daher dem Bundesrat, auch diese Gruppe von der Berechnung der Limiten auszunehmen. Die Gruppe der Stimmberechtigten mit einer Sehbehinderung wird ausdrücklich genannt. Es ist aber durchaus denkbar, dass auch Stimmberechtigte mit einer anderen Art von Behinderung, die ihre Stimme sonst nicht autonom abgeben können, von den Limiten ausgeschlossen werden können.

Art. 27g Stimmberechtigte mit einer Behinderung

Der Titel in der bisherigen Bestimmung in Art. 27ebis VPR „Behinderte“ wurde mit "Stimmberechtigte mit einer Behinderung" ersetzt.

Absatz 1 enthält neu den Grundsatz, dass die Bedürfnisse von Stimmberechtigten mit Behinderungen zu berücksichtigen sind.

Absatz 2 erlaubt es der Bundeskanzlei, für Stimmberechtigte mit einer Behinderung Erleichterungen in ihrer Verordnung vorzusehen. Solche Erleichterungen sind aber nur in dem Masse zulässig, als dadurch die Sicherheitsanforderungen nicht wesentlich eingeschränkt werden.

Art. 27h Schutz vor Manipulation

Absatz 1: Neu soll an dieser Stelle nur noch der Grundsatz festgehalten werden, der den Vorschriften der ehemaligen Bestimmungen in Art. 27e VPR gemeinsam war: Der Schutz der Meinungsbildung bei der Stimmabgabe vor Manipulation. Die einzelnen Detailbestimmungen in den bisherigen Absätzen (Absätze 1 bis 3 und 5 bis 8 VPR) können gestrichen werden, da sie – teilweise sinngemäss – durch Art. 27i (Verifizierbarkeit) und/oder durch die Verordnung der Bundeskanzlei abgedeckt werden.

Absatz 2 nimmt die Bestimmung aus Art. 27a Abs. 4 VPR unverändert auf. Durch die neue Systematik des Abschnitts 6a passt diese hier besser.