Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/21: Revision der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) · 8 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen H371-1493
Die Revision der VeVA im Überblick
Wesentliche Neuerungen im 2. Kapitel: Verkehr mit Abfällen im Inland
Entgegennahme von Abfälle am Standort des Abgeberbetriebs
Wesentliche Neuerungen im 3. Kapitel: Grenzüberschreitender Verkehr mit Abfällen
Pflicht zur Hinterlegung einer Sicherheitsleistung beim Export von Abfällen
Erleichterungen bei der Ein- und Ausfuhr von Laborproben von Abfällen
Mengenschwelle für das Mitführen von Informationen nach dem grünen Verfahren
1. Teil: Allgemeine Erläuterungen
1. Ausgangslage
Art. 11 VeVA lässt grundsätzlich offen, wo die Übergabe von Sonderabfällen stattfindet. Die Motion Baumann vom 12. Juni 2009 verlangt nun, in der VeVA explizit darauf hinzuweisen, dass die Kontrolle der Sonderabfälle nicht ausschliesslich am Standort des Entsorgungsunternehmens erfolgen muss, sondern gegebenenfalls auch am Standort des Abgabebetriebs stattfinden kann. Damit soll der Abgeberbetrieb in bestimmten Fällen bereits bei der Übergabe der Abfälle an das Entsorgungsunternehmen von seiner Verantwortung für die umweltverträgliche Entsorgung befreit werden. Der Bundesrat hat sich in seiner Antwort bereit erklärt, die VeVA entsprechend zu präzisieren. Die Motion wurde durch die Eidgenössischen Räte am 25. September 2009 (NR) und am 30. November 2010 (SR) angenommen.
Art. 8 des Basler Übereinkommens verpflichtet den Exportstaat, dafür zu sorgen, dass exportierte Abfälle zurückgenommen werden, falls die Abfälle nicht wie vorgesehen im Ausland entsorgt werden können. Art. 33 und 34 VeVA sehen vor, dass der Exporteur die Abfälle zurücknehmen muss. Gemäss Art. 20 VeVA kann er zu Gunsten des BAFU die dafür benötigten Entsorgungskosten sicherstellen, wenn dies durch das Recht eines Einfuhr- oder Durchfuhrstaates verlangt wird Da es sich dabei jedoch nicht um eine Pflicht handelt und es auch Staaten gibt, deren Recht keine Sicherheitsleistung verlangen oder die beim Import von Abfällen verlangen, dass die Sicherheitsleistung zu ihren Gunsten ausgestellt wird, besteht bei Zahlungsunfähigkeit des Exporteurs das Risiko, dass die Schweiz die Rücknahme der Abfälle selbst bezahlen muss. Auch wenn der Exporteur die Sicherheitsleistung zu Gunsten des Importstaates hinterlegt, ist der Zugriff möglicherweise erschwert. Um diese Risiken zu minimieren soll der Exporteur in Zukunft unabhängig vom Recht des Ein- und Durchfuhrstaates dazu verpflichtet werden, eine Sicherheitsleistung zu Gunsten des BAFU zu erbringen. Die Anzahl Beanstandungen durch den Schweizer Zoll oder ausländische Behörden hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Wurden im Jahr 2007 noch 25 Fälle bearbeitet, waren es im Jahr 2012 bereits 171. Im Jahr 2012 musste das BAFU in zwei Fällen die Rücknahme und Entsorgung organisieren. Davon wird in einem Fall die hinterlegte Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 500‘000 beansprucht. In einem anderen Fall aus dem Jahr 1992 musste der Bund die Hälfte der Kosten von insgesamt 8.8 Millionen CHF übernehmen.
Im Weiteren sollen zwei kleine Anpassungen den grenzüberschreitenden Verkehr mit Laborproben von Abfällen und kleinen Mengen von Abfällen nach der grünen Liste administrativ erleichtern.
Die wichtigsten Änderungen in der VeVA lassen sich wie folgt zusammenfassen:
1.1 Übergabe von Abfälle am Standort des Abgeberbetriebs
1.2 Pflicht zur Hinterlegung einer Sicherheitsleistung beim Export von Abfällen
1.3 Erleichterungen bei der Ausfuhr von Laborproben von Abfällen
1.4 Mengenschwelle für das Mitführen von Informationen nach dem grünen Verfahren
3/8 312/2005-02218/01/06/02/01/M092-1497