Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/21: Revision der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) · 8 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen H371-1493

2. Teil: Erläuterungen zu den einzelnen Änderungen

2. Kapitel: Verkehr mit Abfällen im Inland

2. Abschnitt: Entgegennahme von Abfällen

Art. 11 Kontrolle bei der Entgegennahme von Sonderabfällen

Artikel 4 regelt die Pflichten des Entsorgungsunternehmens bei der Entgegennahme von Abfällen. Es wird ein neuer Absatz 3 eingeführt, der präzisiert, unter welchen Bedingungen Abfälle auch am Standort des Abgeberbetriebs entgegengenommen werden können. Absatz 4 wird aufgrund des eingefügt Absatzes 3 sprachlich angepasst.

Im Verkehr mit Sonderabfällen müssen oftmals auch die Vorschriften über die Beförderung von gefährlichen Gütern beachtet werden. Die vorgeschlagene Änderung der VeVA kann deshalb auch eine Änderung der Pflichten im Zusammenhang mit dem Gefahrgutrecht mit sich bringen. So kann neu auch das Entsorgungsunternehmen und nicht mehr der Abgeberbetrieb der Absender (Auftraggeber für die Beförderung) sein. Der Begleitschein für den Verkehr mit Sonderabfällen kann in diesem Fall nicht mehr als Beförderungspapier im Sinne des Gefahrgutrechts verwendet werden.

3. Kapitel: Grenzüberschreitender Verkehr mit Abfällen

1. Abschnitt: Aus- und Einfuhrbeschränkungen

Art. 14

Der Ausdruck „Gemeinschaft“ wird durchgängig durch den Ausdruck „Union“ ersetzt. Die Union trat aufgrund des Vertrags von Lissabon an die Stelle der Europäische Unionund wurde zu deren Rechtsnachfolgerin. Aus diesem Grund wird die in dieser Bestimmung verwendete Abkürzung „EG“ durch die Abkürzung „EU“ ersetzt. Das wird auch in den übrigen Bestimmungen gemacht, in denen die Abkürzung „EG“ vorkommt.

2. Abschnitt: Ausfuhr

Art. 15 Bewilligungspflicht

Absatz 2 regelt die Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für die Ausfuhr von Abfällen und wird neu gegliedert. Die Möglichkeit zur Ausfuhr von Laborproben in Staaten der OECD ohne Bewilligung im Buchstaben b umfasst neu sämtliche Abfälle, auch solche die nicht gelistet sind wie z.B. verschmutztes Aushubmaterial. Dazu wird die Beschränkung auf die technische Möglichkeit der Verwertung aufgehoben und um die die Abklärung technischen Möglichkeiten der Entsorgung im Allgemeinen erweitert. Zudem dürfen Laborproben auch in Ländern der EU aufgeführt werden, die nicht Mitglied der OECD sind.

Art. 16 Gesuch

Absatz 1 Buchstabe a verweist auf zu erbringenden Nachweise in Artikel 17. Die Aufzählung wird um den Buchstaben f ergänzt.

Art. 17 Voraussetzung für die Ausfuhrbewilligung

Artikel 17 wird um den Buchstaben f ergänzt, der die Hinterlegung einer ausreichenden Sicherheitsleistung verlangt.

Art. 20 Sicherheitsleistung

Artikel 20 regelt die Anforderungen an die zu hinterlegende Sicherheitsleistung. Die Sachüberschrift wird entsprechend geändert.

Der bisherige Absatz 1 entfällt, da nicht mehr auf das Recht des Einfuhrstaates abgestützt wird. Der neue Absatz 1 verlangt neu die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung zugunsten des BAFU für jede bewilligungspflichtige Ausfuhr von Abfällen. Wie bisher muss die Sicherheitsleistung in Form einer Bankgarantie oder eine Versicherung hinterlegt werden, damit das BAFU unmittelbar Zugriff auf die finanziellen Mittel hat.

7/8 312/2005-02218/01/06/02/01/M092-1497