Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/21: Revision der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) · 8 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen H371-1493
Aufgrund der fortschreitenden Internationalisierung der Abfallwirtschaft ist mit einer weiteren Zunahme von Export- und Importgesuchen zu rechnen. Im Jahr 2012 wurden insgesamt 879 Verfügungen erteilt. Allein seit dem Jahr 2011 hat die Anzahl Gesuche um 103 (13%) zugenommen. Bis zum Jahr 2014 werden rund 1000 Gesuche erwartet. Mit Blick auf den Verlust von wertvollen Ressourcen und die Gefährdung der Umwelt verstärken die betroffenen Behörden in ganz Europa die Kontrollen, um illegalen Exporten von Abfällen zu unterbinden. Die Fälle von Beanstandungen durch den Schweizer Zoll oder ausländische Behörden hat sich allein seit 2009 von 80 auf rund 170 mehr als verdoppelt. Der Aufwand des BAFU, um die Rücknahme der Abfälle mit den betroffenen Behörden zu koordinieren, hat entsprechend zugenommen. Das Verhindern von illegalen Exporten und die genaue Prüfung der Exportgesuche, stellt sicher, dass Abfälle aus der Schweiz auch im Ausland umweltverträglich entsorgt werden. In der Schweiz tätige Entsorgungsunternehmen sollen aufgrund von fehlenden oder geringeren Anforderungen an den Umweltschutz im Ausland nicht benachteiligt werden.
Um diesen Mehraufwand zu bewältigen benötigt das BAFU zusätzlich 150% Stellenprozente für die Sachbearbeitung. Die zusätzlichen Personalausgaben werden einerseits aus den steigenden Einnahmen aus den Gebühren für Export- und Importbewilligungen finanziert, da mit einer weiteren Zunahme der Gesuche gerechnet wird. Darüber hinaus soll die Grundgebühr für die Export- und Importbewilligungen von heute Fr. 650 auf Fr. 700.- erhöht werden. Die zusätzlichen Stellen sind somit für den Bund weitgehend haushaltsneutral. Die moderate Erhöhung der Gebühren ist insbesondere mit Blick auf die gebotenen Möglichkeiten zur Reduktion der Versicherungssumme und der damit verbundenen Ersparnis von Prämien vertretbar.
4.2 Personelle und finanzielle Auswirkungen auf die Kantone
Die Verordnungsänderung hat keine finanziellen und personellen Auswirkungen für die Kantone.
4.3 Auswirkungen auf die Wirtschaft
Von der Möglichkeit der Übergabe von Sonderabfällen am Standort des Abgeberbetriebs dürfte sehr wenige Betrieb profitieren. Der administrative Aufwand ändert sich für die Beteiligten kaum.
Die Einführung der Pflicht zur Hinterlegung einer Sicherheitsleistung bringt für den grossen Teil der Exporteure keine Änderung mit sich, da sie diese bereits heute zu Gunsten des BAFU und zu dessen Bedingungen hinterlegen. Zusätzliche Aufwendung kommen auf Exporteure von Abfällen zu, die nur in der Schweiz notifizierungspflichtig sind (z.B. Altreifen, trockengelegte Altfahrzeuge, Elektrokabel,
elektronische Geräte oder Bestandteile wie entfrachtete Leiterplatten, Altspeiseöl). Da es sich aber durchwegs um Abfälle mit positiven oder leicht negativen Entsorgungskosten handelt, müssen entsprechend geringe Beträge versichert werden. Davon sind rund 90 Unternehmen betroffen. Gesamthaft müssen Sicherheitsleistungen in der Grössenordnung von 1.5 Mio. CHF hinterlegt werden. In Einzelfällen könnte es vorkommen, dass die zuständige Behörde im Importstaat die Höhe der vom BAFU festgelegten Sicherheitsleistung als zu tief erachtet und deshalb ein zusätzliche Summe verlangt. Das BAFU ist jedoch bereits heute daran, über die informellen Netzwerke der Europäische Union(z.B. IMPEL/TFS) darauf hin zu wirken, dass die zuständigen Behörden die Hinterlegung der Sicherheitsleistung in der Schweiz akzeptieren. Dafür spricht insbesondere, dass die Schweiz als Exportstaat zur Rücknahme verpflichtet ist und folglich auch das Risiko trägt, falls die festgelegte Summe nicht ausreicht. Zudem kann in der Schweiz z.B. im Falle einer Insolvenz des Exporteurs sofort auf Sicherheitsleistung zugegriffen werden ohne die im EU-Recht vorgesehene Kaskade der Verantwortlichkeiten zu berücksichtigen. So muss z.B. nicht zuerst abgeklärt werden, ob nicht auch der Abfallerzeuger zur Rücknahme verpflichtet werden kann.
Die Erleichterungen bei der grenzüberschreitenden Verbringung von Laborproben und kleinen Mengen von grün gelisteten Abfällen bringt für wenige Exporteure oder Importeure eine administrative Vereinfachung.
6/8 312/2005-02218/01/06/02/01/M092-1497