Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/21: Revision der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) · 8 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen H371-1493
Der neue Absatz 2 definiert, dass die Sicherheitsleistung die Kosten für die Rücknahme und Entsorgung der Abfälle decken soll, falls der Exporteur seinen Verpflichtungen nach Artikel 33 und 34 nicht nachkommt, weil er z.B. zahlungsunfähig ist. Im Unterschied zur Regelung in Verordnung (EG) Nr.
1013/2006 wird bei Exporten aus der Schweiz ausschliesslich der Exporteur zur Rücknahme verpflichtet. Eine nachrangige Haftung des Abfallerzeugers oder anderer an der Verbringung beteiligter Personen ist ausgeschlossen. Kommt der Exporteur seinen Verpflichtungen nicht nach, muss das BAFU die Rücknahme organisieren und kann dabei unmittelbar auf die hinterlegte Sicherheitsleistung zurückgreifen. Damit werden aufwändige Abklärungen betreffend des Verschuldens verschiedenere Akteure vermieden. Weil diese Bestimmung Auswirkungen auf die Prämie der Sicherheitsleistung haben kann, werden die Garantiegeber und die Exporteur im Leitfaden für das Einreichen einer Notifizierung ausdrücklich auf diesen Unterschied zur EU-Regelung aufmerksam gemacht.
Nach Absatz 3 legt das BAFU die Höhe und die Dauer der Gültigkeit der Sicherheitsleistung fest. Die Sicherheitsleistung muss die Kosten nach Absatz 4 abdecken, nämlich Lagerung für 180 Tage,
Transport und Entsorgung. Die Entsorgung umfasst auch allfällige Analysen, die nötig sind, um die Entsorgung zu organisieren. Unter den Transportkosten wird in der Regel der Rücktransport zum Abfallerzeuger in der Schweiz verstanden. Die Kosten für die Entsorgung umfassen eine alternative Entsorgung in der Schweiz. Steht in der Schweiz keine geeignete Entsorgungsmöglichkeit zur Verfügung kann auch eine alternative Entsorgung im Ausland vorgesehen werden. Die Praxis hat gezeigt, dass die notwendigen Abklärungen, um die Abfälle zurückzunehmen und zu entsorgen, durchaus mehr als 90 Tage in Anspruch nehmen können. Deshalb sollen im Unterschied zur heutigen Praxis Kosten für die Lagerung bis zu 180 Tagen abgedeckt werden.
Nach Absatz 5 muss die Sicherheitsleistung mindestens 360 Tage über die beantragte Dauer der Bewilligung hinaus gültig sein. Auf Antrag des Exporteurs gibt das BAFU die Sicherheitsleistung frei, sobald dieser nachweist, dass die Abfälle beim Empfänger gemäss den Auflagen in der Bewilligung entsorgt worden sind. Als Nachweis gilt in der Regel das vom Empfänger ausgefüllte Feld 19 im Begleitformular zur Notifizierung.
3. Abschnitt: Einfuhr
Art. 22 Zustimmungserfordernis
Absatz 2 wird analog zu Artikel 15 neu gegliedert und ergänzt. Damit gelten auch beim Import von Laborproben die gleichen Bedingungen wie beim Export.
5. Abschnitt: Notifizierung und Kennzeichnung
Art. 31 Notifizierungsbogen und Begleitscheine
Absatz 8 regelt die Verwendung des Formulars nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 für Abfälle die ohne Bewilligung des BAFU ausgeführt oder eingeführt werden dürfen. Neu kann bei Mengen von weniger als 20 kg Abfälle pro Lieferung auf das Mitführen des Formulars verzichtet werden.
8/8 312/2005-02218/01/06/02/01/M092-1497