Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/21: Revision der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) · 8 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen H371-1493

1.1 Entgegennahme von Abfällen am Standort des Abgeberbetriebs

Die Entgegennahme von Sonderabfällen erfolgt in der Regel am Standort des Entsorungsunternehmens. Das Entsorgungsunternehmen muss dabei prüfen, ob der Abfall den Angaben auf dem Begleitschein entspricht und ob es zur Entgegennahme der Abfälle berechtigt ist. Falls nötig werden im Rahmen der Eingangskontrolle auch chemische Analysen durchgeführt. Das Entsorgungsunternehmen muss dem Abgeberbetrieb die Entgegennahme spätestens nach 25 Arbeitstagen bestätigen. Ist das Entsorgungsunternehmen nicht berechtigt die Abfälle entgegenzunehmen, muss der Abgeberbetrieb die Abfälle zurücknehmen oder das Entsorgungsunternehmen lässt die Abfälle in Absprache mit dem Abgeberbetrieb bei einem Dritten entsorgen.

Die Motion Baumann verlangt, dass die Entgegennahme der Sonderabfälle bereits am Standort des Abgeberbetriebs erfolgen kann. Das Entsorgungsunternehmen bestätigt in diesem Fall bereits beim Abholen der Abfälle beim Abgeberbetrieb die Entgegennahme der Sonderabfälle. Damit erhält der Abgeberbetrieb bereits zu diesem Zeitpunkt den Beleg, dass er seine Abfälle korrekt abgegeben hat. Die Entgegennahme am Standort des Abgeberbetriebs ist jedoch nur dann möglich, wenn das Entsorgungsunternehmen seine Pflichten zur Kontrolle bei der Entgegennahme gemäss Art. 11 VeVA erfüllen und ausserhalb seines Betriebes verantworten kann. Dazu müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

a. Das Entsorgungsunternehmen ist in der Lage und verfügt über qualifiziertes Personal, um die erforderliche Kontrolle am Standort des Abgeberbetriebs vorzunehmen.

b. Der Abgeberbetrieb ist in der Lage seinen Abfall ausreichend zu charakterisieren.

c. Die Zusammensetzung des Abfalls ist konstant und durch einen Produktionsprozess gegeben.

d. Die Abfälle fallen regelmässig an und werden häufig entsorgt.

e. Es handelt sich nicht um gesammelte Sonderabfälle, die bei Dritten erzeugt worden sind.

f. Bei der Entgegennahme beim Abgeber wird eine rechtsgültige Unterschrift des Entsorgungsunternehmens geleistet.

Beispiel: In einem Unternehmen der chemischen Industrie fallen bei einem bestimmten Prozess Reaktionsrückstände an. Die Reaktionsrückstände haben eine bekannte und gleichbleibende Zusammensetzung und werden regelmässig durch ein Entsorgungsunternehmen entsorgt.

1.2 Pflicht zur Hinterlegung einer Sicherheitsleistung beim Export von Abfällen

Art. 20 VeVA sieht vor, dass die Schweizer Exporteure die Entsorgungskosten sicherstellen können, wenn dies das Recht des Einfuhrstaates verlangt. Deshalb werden die Entsorgungskosten in der Regel nur sichergestellt, wenn Abfälle in Staaten exportiert werden, deren Recht eine Sicherheitsleistung verlangen (in der Regel EU-Mitgliedstaaten). Bei Exporten in Länder ausserhalb der EU werden die Entsorgungskosten mangels entsprechender Verpflichtung jedoch in der Regel nicht sichergestellt. Mangels Sicherstellung der Entsorgungskosten besteht ein Risiko, dass bei Zahlungsunfähigkeit des Exporteurs der Bund die Rücknahme der Abfälle bezahlen müsste. Weiter lässt Art. 20 VeVA zu, dass der Schweizer Exporteur eine Garantie zur Sicherstellung der Entsorgungskosten auch zu Gunsten des Importstaates leisten kann. Dabei wird die Höhe der Garantie durch die Importbehörde im Ausland festlegt. Falls ein Exporteur zahlungsunfähig würde und das BAFU die Rücknahme organisieren müsste, könnte dies dazu führen, dass die Schweiz im Ausland um die Auszahlung der Garantie bitten müsste. Zudem hat die Erfahrung gezeigt, dass es bei der Auszahlung der Garantie, aufgrund der unterschiedlichen Rechtsvorschriften in der Schweiz und der EU, Schwierigkeiten geben kann. Ein vom BAFU in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten empfiehlt deshalb, in der VeVA eine Pflicht zur Hinterlegung einer Sicherheitsleistung zu Gunsten des BAFU vorzusehen.

1.3 Erleichterung bei der Ein- und Ausfuhr von Laborproben von Abfällen

Die heute gültige Regelung in der VeVA sieht vor, dass Laborproben ohne Zustimmung bzw. Bewilligung des BAFU ein- oder ausgeführt werden können, sofern die Menge von 25 kg nicht überschritten wird und damit die technischen Möglichkeiten zur Verwertung abgeklärt werden. Abfallproben, bei denen die technischen Möglichkeiten anderer Entsorgungsverfahren (z.B. auch Beseitigung) abgeklärt werden, müssen demnach vorgängig notifiziert werden. Die Erfahrungen im Vollzug haben gezeigt, dass eine solche Unterscheidung aus Sicht des Umweltschutzes nicht zu begründen ist und zu unnötigem administrativem Aufwand führt. Unabhängig von der Art der Entsorgung solI deshalb die grenzüberschreitende Verbringung von Abfallproben bis 25 kg inskünftig ohne Bewilligung möglich sein,

wenn dies zur Abklärung der technischen Möglichkeiten oder zur Bestimmung der chemischen, physikalischen Eigenschaften der Abfälle geschieht.

4/8 312/2005-02218/01/06/02/01/M092-1497