Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/21: Revision der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) · 8 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen H371-1493

In Übereinstimmung mit den in Art. 14 festgelegten Grundsätzen wird die Aus- und Einfuhr von Laborproben auch in oder aus Ländern der EU zulässig, die nicht Mitglied der OECD sind. Die Regelung unter Punkt D. (1) (c) des OECD-Beschlusses C(2001)107/FINAL wird damit inhaltlich gleich wie in

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der Europäische Unionumgesetzt (Art. 3 Abs. 4, Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ) .

1.4 Mengenschwelle für das Mitführen von Informationen nach dem grünen Kontrollverfahren

Mit der Revision der VeVA vom 1. Januar 2010 wurde das grüne Kontrollverfahren nach dem OECD-Beschluss C(2001)107/FINAL analog der Europäische Unionumgesetzt und das Mitführen des Formulars nach Anhang 3 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 verlangt. Neu soll auch die in Art. 3 Abs. 2 vorgesehene Mengenschwelle übernommen werden. Danach muss das Formular nur dann mitgeführt werden, wenn mehr als 20 kg Abfälle nach dem grünen Kontrollverfahren verbracht werden. Damit können z.B. leere Tonerkassetten per Post ohne Formular nach Anhang VII zur Verwertung versendet werden.

2. Gesetzliche Grundlagen der Revision

Gemäss Artikel 30f und 30g USG sowie in Ausführung des Basler Übereinkommens und des OECD-Beschlusses erlässt der Bundesrat Vorschriften über den Verkehr mit Sonderabfällen und anderen Abfällen.

3. Verhältnis zur europäischen Rechtssetzung

Die EU-Staaten verlangen seit der Einführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 für Ein-, Durch- und Ausfuhr von notifizierungspflichtigen Abfällen eine Sicherheitsleistung.

Die vorgeschlagenen Änderungen betreffend der Verbringung von Laborproben von Abfällen und kleinen Mengen von grün gelisteten Abfällen stellen eine vollständige Harmonisierung mit den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 dar.

4. Auswirkung der Verordnungsänderung

4.1 Personelle und finanzielle Auswirkungen auf den Bund

Die vorgesehene Regelung verpflichtet alle Exporteure, die im Rahmen der Notifzierung verlangte Sicherheitsleistung zu Gunsten des BAFU zu hinterlegen. Das gilt neu auch für Exporte, die nur einseitig in der Schweiz notifiziert werden müssen. Das BAFU muss deshalb jährlich für rund 150 zusätzliche Gesuche pro Jahr die Höhe der Sicherheitsleistung festlegen und die Bedingungen der Bankgarantie oder Versicherungspolice überprüfen.

Bereits nach heutiger Praxis legt das BAFU die Höhe der Sicherheitsleistung unter Berücksichtigung des Riskos fest. Im Gegensatz zu anderen europäischen Behörden (z.B. Österreich) verlangt das BAFU nicht die Absicherung der gesamten notifizierten Menge. Wenn sich der Empfänger vertraglich verpflichtet, die umweltverträgliche Entsorgung der Abfälle innert einer kürzeren Frist als einem Jahr durchzuführen und zu bestätigen, kann auch eine Teilmenge versichert werden. Auch sind pauschale Sicherheitsleistungen möglich, die sämtliche von einem Exporteur eingereichten Notifizierungen abdecken. Damit werden in der Wirtschaft deutlich weniger finanzielle Mittel blockiert und die zu entrichtenden Prämien sind tiefer. Allein durch die Möglichkeit der pauschalen Sicherheitsleistung sparen die Exporteure Prämien in der Grössenordnung von 500‘000 Franken. Im Gegenzug erfordert dieses Vorgehen, dass das BAFU die Einhaltung der Bedingungen, aufgrund welcher die Höhe der Sicherheitsleistung festgelegt wurde, möglichst lückenlos überprüft. Andernfalls besteht das Risiko, dass in einem Schadenfall die Kosten für die Rücknahme und Entsorgung der Abfälle die hinterlegte Sicherheitsleistung übersteigen und der Staat die restlichen Kosten tragen muss.

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Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen, ABl. L 190 vom 12.7.2006,

S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung 2012/135/EU, ABI. L 46 vom 17.2.2012, S. 30-32.

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