Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/26: 11.446 s Pa.Iv. Lombardi. Für ein Auslandschweizergesetz · 56 Seiten
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durch den Bund besteht. Folglich verfügt der Staat über einen breiten Ermessensspielraum beim Entscheid, ob er diplomatischen Schutz gewährt oder nicht. Die richterliche Überprüfung eines solchen Entscheides ist daher grundsätzlich auf das Willkürverbot beschränkt (vgl. VPB 61.75 und 68.78 sowie BGE 130 I 312).
Wie beim diplomatischen Schutz besteht auch beim konsularischen Schutz weder im Landesrecht (vgl. Art. 59, Abs. 1 ASG) noch im Völkerrecht ein Rechtsanspruch gegenüber dem Bund. Die zuständigen Schweizer Behörden müssen über einen breiten Ermessensspielraum verfügen, um je nach Einzelfall zwischen den verschiedenen Entscheidelementen abwägen zu können (vgl. Art. 59, Abs. 2 ASG). Die oben erwähnte Beschränkung der Kognition im Rahmen des diplomatischen Schutzes, die aus der Rechtsprechung der Beschwerdebehörden resultiert, sollte auch beim konsularischen Schutz analog zur Anwendung kommen, wenn die vorgenommene Verfügung einen vorwiegend politischen Charakter aufweist (Beschwerde beim Bundesrat und, in letzter Instanz, beim Bundesgericht). Wenn die Verfügung keinen vorwiegend politischen Charakter aufweist, kann die richterliche Überprüfbarkeit der in Frage stehenden Verfügung breiter sein und beispielsweise die Achtung der Grundrechte wie Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Verfahrensgarantien umfassen (Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und, in letzter Instanz, beim Bundesgericht).
Absatz 2 hat Geltung in Verbindung mit Artikel 33 Absatz 2 und 3 ASG. Wie bisher in Artikel 22 BSDA58 wird festgehalten, dass eine Verfügung einer Schweizer Vertretung betreffend Sozialhilfe zunächst mit Beschwerde beim zuständigen Bundesamt angefochten werden kann. Anschliessend steht eine Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht offen.
Art. 79 Vollzug
Der Bundesrat vollzieht das Gesetz. Die Regelung von Aspekten auf untergeordneter Erlassstufe wird vom Bund dem EDA überlassen, dies namentlich wo Bestimmungen einen höheren Detaillierungsgrad aufweisen und öfters Änderungen unterliegen können.
Unter Wahrung der Organisationsautonomie des Bundesrates ist nach Absatz 3 ein Departement zu bezeichnen, das für die Anwendung des Gesetzes verantwortlich ist. Damit soll die vom ASG bezweckte Stärkung einer ganzheitlichen und kohärenten Politik des Bundes auch beim Vollzug fortgesetzt werden, indem die Gesamtverantwortung einem bestimmten Departement zugeordnet wird.
Die übergreifende Vollzugsverantwortung bei einem Departement betrifft das Verhältnis der Behörden zu den Dienstleistungen empfangenden Personen, das Verhältnis zu den Institutionen, welche die Interessen der Auslandschweizerinnen und - schweizer wahren, sowie das Verhältnis der Bundesstellen untereinander zur Optimierung ihrer Zusammenarbeit. In diesem Zusammenhang übernimmt der „guichet unique“ in der Zuständigkeit des EDA eine zentrale Rolle (s. Ziff. 3.1., Erläuterung zu Art. 7).
58 SR 852.1