Vorlage BG
Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 42 Seiten
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Bundesgesetz über die Reform der Altersvorsorge 2020 AS 20XX
Variante 1
4 Den versicherten Vorsorgeeinrichtungen steht ein Anteil an der nach Absatz 3 Buchstabe b ermittelten Überschussbeteiligung von mindestens [92 / 94] Prozent zu. Variante 2
4 Den versicherten Vorsorgeeinrichtungen steht ein Anteil an der nach Absatz 3 Buchstabe b ermittelten Überschussbeteiligung zu. Dieser beträgt mindestens:
a. [90 / 92] Prozent für Kollektivversicherungsverträge, die alle Risiken decken;
b. [92 / 94] Prozent für Kollektivversicherungsverträge, die nur die Risiken Tod und Invalidität decken.
4bis Der Bundesrat kann diese Anteile mit dem alleinigen Zweck der Wiedererlangung der Solvenz während maximal drei Jahren bis auf 90 Prozent senken, wenn während mindestens zwei Jahren die Ergebnisse der Betriebsrechnungen der Versicherungsunternehmen nach Absatz 1 in der Summe negativ ausfallen.
Art. 38 Abs. 2
2Tarife für Todesfall- und Invaliditätsleistungen gelten insbesondere als missbräuchlich, wenn die daraus resultierenden Prämien den aufgrund der Schadenstatistik erwarteten Schaden um mehr als 100 Prozent übersteigen.
III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Es tritt zusammen mit dem Bundesbeschluss über die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer in Kraft.