Vorlage BG
Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 42 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 36Fedlex · Vorlage
Bundesgesetz über die Reform der Altersvorsorge 2020 AS 20XX
Art. 26 Abs. 1bis, Abs. 2 und 3
1bis Er legt für Einrichtungen, die mit der Erhaltung des Vorsorgeschutzes in den zulässigen Formen betraut sind, ein Anfangsvermögen und Garantieleistungen fest. Er setzt bestehenden Einrichtungen eine Frist für die Erbringung der Garantieleistungen.
2 Er setzt den Verzugszinssatz fest.
3 Er bestimmt den Zinssatz, zu dem die im Zeitpunkt der Eheschliessung erworbenen Austritts- und Freizügigkeitsleistungen und die Einmaleinlagen für die Berechnung der aufzuteilenden Austrittsleistungen nach Artikel 22 aufgezinst werden.
8. Bundesgesetz vom 20. März 198140 über die Unfallversicherung
Art. 20 Abs. 2 zweiter und dritter Satz
2 ... Die Komplementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen mit der IV- oder der AHV-Rente festgesetzt. Sie wird angepasst, wenn die AHV-Rente infolge eines Aufschubs oder Vorbezugs geändert wird oder wenn die für Familienangehörige bestimmten Teile der IV- oder der AHV-Rente geändert werden.
Art. 22
In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG41 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine ganze AHV-Rente nach Artikel 40 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194642 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vorbezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG nicht mehr revidiert werden.
Art. 31 Abs. 4 dritter und vierter Satz
4 ... Die Komplementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen mit der AHV- oder der IV-Rente festgesetzt. Sie wird angepasst, wenn die AHV-Rente infolge eines Aufschubs oder Vorbezugs geändert wird oder wenn der Bezügerkreis der AHV- oder der IV-Renten geändert wird.
40 SR 832.20
41 SR 830.1
42 SR 831.10