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Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 42 Seiten

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Bundesgesetz über die Reform der Altersvorsorge 2020 AS 20XX

9. Bundesgesetz vom 19. Juni 199243 über die Militärversicherung

Art. 41 Abs. 1

1 Die Rente wird auf bestimmte oder unbestimmte Zeit festgesetzt. Der Bundesrat bezeichnet in der Verordnung die Fälle, in denen die Zusprechung von Dauerrenten ausgeschlossen ist, namentlich nach Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194644 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) (Referenzalter).

Art. 43 Abs. 1

1 Der Bundesrat passt durch Verordnung die folgenden Renten dem vom Bundesamt für Statistik ermittelten Nominallohnindex vollständig an:

a. die auf unbestimmte Zeit festgesetzten Renten der Versicherten, die das Referenzalter noch nicht erreicht haben;

b. die Renten der Ehegatten und Waisen der Verstorbenen, die im Zeitpunkt der Anpassung das Referenzalter noch nicht erreicht hätten.

Art. 47 Abs. 1

1 Sobald der Versicherte eine ganze Altersrente gemäss Artikel 40 Absatz 1 AHVG45 vorbezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Referenzalters, wird die auf unbestimmte Zeit zugesprochene Invalidenrente als Altersrente auf der Hälfte des Jahresverdienstes ausgerichtet, welcher der Rente zugrunde liegt (Art. 28 Abs. 4).

Art. 51 Abs. 4

4 Stirbt ein Versicherter, der eine Invaliden- oder Altersrente der Militärversicherung bezog, nach Erreichen des Referenzalters, so wird für die Berechnung der Hinterlassenenrenten vom Jahresverdienst ausgegangen, welcher der Invalidenrente zugrunde lag. Stirbt ein Versicherter, der keine Invaliden- oder Altersrente der Militärversicherung bezog, nach Erreichen des Referenzalters, so besteht kein Anspruch auf eine Hinterlassenenrente.

43 SR 833.1

44 SR 831.10

45 SR 831.10