Vorlage BG
Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 42 Seiten
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Bundesgesetz über die Reform der Altersvorsorge 2020 AS 20XX
Art. 13 Abs. 3
3 Um den ungerechtfertigten gleichzeitigen Bezug von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge sowie von vorbezogenen Anteilen der Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG51 und von Arbeitslosenentschädigung zu verhindern, kann der Bundesrat die Anrechnung von Beitragszeiten für diejenigen Personen abweichend regeln, die vor Erreichen des Referenzalters pensioniert wurden, jedoch weiterhin als Arbeitnehmer tätig sein wollen.
Art. 18c Abs. 1
1 Altersleistungen der beruflichen Vorsorge sowie vorbezogene Anteile der Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG52 werden von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen.
Art. 27 Abs. 3
3 Der Bundesrat kann für Versicherte, die innerhalb der letzten vier Jahre vor Erreichen des Referenzalters arbeitslos geworden sind und deren Vermittlung allgemein oder aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist, den Anspruch um höchstens 120 Taggelder erhöhen und die Rahmenfrist für den Leistungsbezug um längstens zwei Jahre verlängern.
13. Bundesgesetz vom 17. Dezember 200453 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen
Art. 37 Abs. 2 Bst. b, Abs. 3bis, Abs. 4 und 4bis
2 Sie haben für die berufliche Vorsorge eine getrennte jährliche Betriebsrechnung zu führen. Diese weist insbesondere aus:
b. die Prämien, aufgeteilt in Spar-, Risiko-, Rentenumwandlungsgarantie- und Kostenprämien;
3bis Der Überschusszuteilung sind getrennt nach Prozess sowohl derselbe Kreis von Versicherungsnehmern als auch dieselben Kriterien und Gewichtungen zugrunde zu legen wie der Prämienberechnung. Sehen die geschäftsplanmässig festgelegten Tarife für gewisse Versicherungsnehmer Vergünstigungen vor, so sind für die Überschusszuteilung entsprechende Abrechnungskreise zu bilden.
51 SR 831.10
52 SR 831.10
53 SR 961.01