Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 212 Seiten

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in ihren Reglementen mehr Schritte vorzusehen und sie kann auch einen tieferen Vorbezug als 20 Prozent erlauben. Für den Bezug der Altersleistung in Kapitalform sieht die vorgeschlagene Lösung keinen Anspruch auf Teilbezug vor, sondern definiert die Beschränkung auf drei Schritte als Höchstvorschrift. Diese Höchstvorschrift darf nicht umgangen werden, indem der Lohn aus einem Arbeitsverhältnis in mehreren Vorsorgeeinrichtungen versichert wird und diese insgesamt mehr Teilschritte zulassen. Der Bundesrat kann Ausführungsbestimmungen zur Koordination solcher Situationen erlassen (vgl. Art. 97 Abs. 1; analog beispielsweise zu Art. 1a BVV 2).

Abs. 3: Die versicherte Person, die vor dem Referenzalter geltend machen will, dass sie ganz oder zum Teil pensioniert wird, kann dies nur tun, wenn der Lohn tatsächlich entsprechend reduziert wird. Die Verminderung sollte nicht nur vorübergehend sein. Ist bei der Verminderung bereits abzusehen, dass der Lohn wieder steigen wird, kann dies nicht als "Pensionierung" betrachtet werden. Andererseits kann und darf selbstverständlich nicht ausgeschlossen werden, dass eine Person ihre Erwerbstätigkeit in Zukunft wieder erhöht. Dies gilt selbst für eine Person, die sich bei ihrem Arbeitgeber vor dem Referenzalter pensionieren lässt und die ganze Rente bezieht. Auch sie kann später beim gleichen Arbeitgeber oder einem anderen wieder eine Anstellung annehmen. Es handelt sich also keinesfalls um ein "Arbeitsverbot". Der Bezug der Altersleistung ist jedoch auch in solchen Fällen nicht reversibel und die rentenbeziehende Person hat keinen Anspruch darauf, bei einer Wiedererhöhung der Erwerbstätigkeit den Rentenbezug zu stoppen, um später eine entsprechend höhere Rente zu beziehen. Für die Versicherung des weiteren Erwerbseinkommens von Personen, die bereits eine Altersleistung beziehen, kann der Bundesrat die entsprechenden Koordinationsbestimmungen schaffen (vgl. Abs. 5 Bst. a; betreffend Einkäufe vgl. Erläuterungen zu Art. 79b Abs. 2 VE-BVG).

Bis zum Referenzalter besteht keine Pflicht, einen Teil der Altersleistungen zu beziehen. Sinkt der Lohn bzw. in der Folge der versicherte Lohn, erfolgt entweder die Ausrichtung der Altersleistung oder die Regelung von Artikel 20 FZG wird angewandt. Viele Vorsorgeeinrichtungen sehen für eine solche Situation jedoch eine Lösung vor, gemäss der das von der Reduktion betroffene Guthaben in der Vorsorgeeinrichtung verbleibt und bei einem späteren Bezug der Altersleistung (sei es in Renten- oder in Kapitalform) ausbezahlt wird. Es wird jedoch nicht vorgeschlagen, alle Vorsorgeeinrichtungen zu einer solchen Lösung zu verpflichten. Wenn die Bedingungen von Artikel 2 Absatz 1bis FZG im Umfang der Reduktion des versicherten Lohnes erfüllt sind, kann die versicherte Person auch eine Austrittsleistung verlangen. Wird keine Altersleistung bezogen, kann das Reglement den Versicherten auch zusätzlich die Möglichkeit der Weiterversicherungen des früheren Lohnniveaus nach Artikel 33a anbieten.

Da der Bezug der Altersleistungen abgestuft in insgesamt drei Schritten erfolgen kann, ist sicherzustellen, dass der Bezug der vollständigen Altersleistung und das Ende der Unterstellung unter die gesetzliche und reglementarische Versicherung zusammenfällt.

Abs. 4: Nach dem Referenzalter sollen die Steuerprivilegien zugunsten der beruflichen Vorsorge nur noch insoweit genutzt werden können, als auch die Erwerbstätigkeit weiter geführt wird. In Abweichung zu Absatz 2 kann ab Erreichen des Referenzalters nur noch derjenige Teil der Altersleistung aufgeschoben werden, der der Weiterführung der Erwerbstätigkeit entspricht. Der Bundesrat wird hierzu entspre-