Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 212 Seiten

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chende Ausführungsbestimmungen erlassen, der die Bemessung der aufgeschobenen Altersleistung näher definieren wird (vgl. Abs. 5).

Absatz 5: Die vielfältigen Möglichkeiten, die mit der Regelung zum flexiblen Rentenbezug vorgeschlagen werden, führen zu verschiedenen vorsorgetechnischen Fragen und zu Koordinationsbedarf mit anderen Bestimmungen die über reine Ausführungsbestimmungen hinaus gehen. Der Bundesrat soll diese Punkte auf Verordnungsebene lösen können. Zur Frage, inwieweit Einkäufe bei Bezug einer (Teil-)Altersleistung noch möglich sind, wird der Bundesrat ebenfalls entsprechende Koordinationsbestimmungen erlassen (vgl. Erläuterungen zu Art. 79b Absatz 2 VE-BVG).

Art. 14 Höhe der Altersrente

Abs 1: Um die Berechnung der Altersrente auch für den Bezug von Altersleistungen vor oder nach dem Referenzalter zu regeln, ist dieser Absatz anzupassen.

Abs. 2: Der Mindestumwandlungssatz für das Referenzalter von Männern und Frauen wird auf 6 Prozent festgesetzt (derzeit 6,8 %). Damit eine solche Anpassung jedoch nicht stufenlos erfolgt, braucht es Übergangsbestimmungen (vgl. Übergangsbestimmungen, Bst. b). Der Bundesrat erhält die Kompetenz, versicherungstechnisch angepasste Sätze für den Bezug von Altersleistungen vor und nach dem Referenzalter festzulegen.

Abs. 3: Da der Mindestumwandlungssatz mit Unsicherheiten, namentlich der Zinsentwicklung verbunden ist, soll der Bundesrat dessen Höhe häufiger als bisher überprüfen. Gemäss geltendem Recht unterbreitet der Bundesrat dem Parlament mindestens alle zehn Jahre einen Bericht über die Festlegung des Umwandlungssatzes für die nachfolgenden Jahre. Dieses Intervall wird auf fünf Jahre verkürzt. Eine raschere Anpassung des Umwandlungssatzes an die Entwicklung biometrischer Faktoren und die Finanzmarktstrukturen soll die Stabilität der Vorsorgeeinrichtungen verbessern. Obwohl im heutigen Umfeld eine Senkung des Umwandlungssatzes erforderlich ist, könnte er zu einem späteren Zeitpunkt wieder angehoben werden, beispielsweise falls die Kapitalerträge wieder nachhaltig ansteigen.

Ziel des Berichtes ist es, die aktuelle Entwicklung der technischen Grundlagen aufzuzeigen, auf welche sich die Überprüfung des Mindestumwandlungssatzes stützt. Es handelt sich dabei um biometrische Daten (Entwicklung der Lebenserwartung usw.) und um Zahlen zum Kapitalmarkt (Ertragsaussichten). Bei Abweichungen zeigt der Bericht mögliche Massnahmen auf.

Art. 15 Abs. 1 Bst. a und c

Bst. a: Der Begriff „ordentliches Rentenalter“ wird durch den Begriff „Referenzalter“ ersetzt (vgl. die Erläuterungen zu Art. 13 Abs. 1 VE-BVG).

Bst. c: Artikel 79b VE-BVG schreibt vor, dass ein Einkauf zuerst dem BVG-Altersguthaben gutzuschreiben ist, sofern aufgrund des entsprechenden Alters und des koordinierten Lohnes Lücken in der obligatorischen Versicherung bestehen.