Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 212 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 207Fedlex · Erläuternder Bericht

Änderung des UVG

Art. 20 Abs. 2 zweiter und dritter Satz

Die Komplementärrente wird neu auch bei Änderungen angepasst, welche sich aufgrund eines Aufschubs (Art. 39 AHVG) oder eines Vorbezugs (Art. 40 Absatz 1 AHVG) ergeben.

Art. 22

Die Invalidenrenten der obligatorischen Unfallversicherung werden nicht mehr revidiert, wenn davon ausgegangen werden kann, dass sich die anspruchsberechtigte Person definitiv aus dem Erwerbsleben zurückgezogen hat. Dies wird immer dann angenommen, wenn die Person das Referenzalter in der AHV erreicht oder eine ganze Altersrente dieser Versicherung vorbezieht.

Der Begriff „Rentenalter“ wird durch den Begriff „Referenzalter“ ersetzt.

Art. 31 Abs. 4 dritter und vierter Satz

Die Komplementärrente wird neu auch bei Änderungen angepasst, welche sich aufgrund eines Aufschubs (Art. 39 AHVG) oder eines Vorbezugs (Art. 40 Absatz 1 AHVG) ergeben.

Änderung des MVG

Art. 41 Abs. 1

Mit Rentenalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG ist das ordentliche Rentenalter 65 gemeint. Der Begriff „ordentliches Rentenalter“ wird durch den Begriff „Referenzalter“ ersetzt, weshalb dieser Artikel angepasst wird.

Die Rente wird auf bestimmte oder unbestimmte Zeit festgesetzt. Der Bundesrat bezeichnet in der Verordnung die Fälle, in denen die Zusprechung von Dauerrenten ausgeschlossen ist, namentlich nach Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG.

Art. 43 Abs. 1

Vgl. Erläuterungen zu Artikel 41 MVG.

Art. 47 Abs. 1

Vgl. Erläuterungen zu Artikel 40bis AHVG sowie zu 41 MVG.

Art. 51 Abs. 4

Vgl. Erläuterungen zu Artikel 41 MVG.