Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 212 Seiten
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Art. 26 Abs. 1bis(neu), Abs. 2 und 3
Abs. 1bis: Bei der Gründung von Freizügigkeitsstiftungen müssen heute lediglich die allgemeinen Bestimmungen über die Gründung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (Art. 12 ff. BVV 1124) eingehalten werden. Besonderen Gründungsbestimmungen, welche die Eigenheit von Freizügigkeitseinrichtungen berücksichtigen, existieren nicht. So ist z.B. kein Mindestanfangsvermögen vorausgesetzt.
Dies ist problematisch, denn Inhaber von Freizügigkeitsguthaben geniessen zwar den Einlegerschutz nach Artikel 37a BankG125, jedoch besteht diese Sicherstellung nur, wenn die Gelder auch vorschriftsgemäss an eine Bank bzw. an eine der Aufsicht der FINMA unterstellten Stelle übertragen werden. Bei Missbrauch der Gelder durch die Verantwortlichen, wie dies in der Vergangenheit etwa bei bankunabhängigen Freizügigkeitsstiftungen vorgekommen ist126, kann daher ein massiver Schaden für die Versicherten entstehen. Gelder auf Freizügigkeitseinrichtungen werden bei Zahlungsunfähigkeit der Einrichtung auch nicht vom Sicherheitsfonds sichergestellt. Um solchen Missbräuchen entgegenzuwirken, sollen die Schranken für die Gründung einer Freizügigkeitseinrichtung erhöht werden: So soll der Bundesrat für Freizügigkeitseinrichtungen ein Anfangsvermögen und Garantieleistungen festlegen, wie dies gestützt auf Artikel 65 Absatz 4 BVG für Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen bereits der Fall ist. Da Freizügigkeitseinrichtungen nicht über ein paritätisch zusammengesetztes Organ verfügen, welches eine Kontrollfunktion inne hat, ist eine zeitlich unbeschränkte Garantieleistung zu fordern. Im Sinne der Gleichbehandlung sind auch bereits bestehende Freizügigkeitseinrichtungen zu einer solchen Garantie zu verpflichten. Hierzu ist eine angemessene Frist für die Erbringung vorzusehen. Weiter ist zu prüfen, ob als zusätzliche Massnahme zur Sicherstellung der korrekten Verwendung der Gelder während der Startphase eine unterjährige Berichterstattung gegenüber einem Kontrollorgan (Revisionsstelle und/oder Aufsichtsbehörde) einzuführen ist.
Abs. 2: Dem Bundesrat wird die Kompetenz entzogen, einen Zinsrahmen zu bestimmen, innerhalb welchem die Vorsorgeeinrichtungen den technischen Zinssatz für die Berechnung der Eintritts- und Austrittsleistung bei den Versicherungsplänen mit Leistungsprimat festlegen. Dies wird nun vollständig dem Ermessen der Vorsorgeeinrichtungen und ihren Experten überlassen. Aufgrund der bestehenden Richtlinien der Schweizerischen Kammer der Pensionskassen-Experten sind keine Missbräuche zu befürchten. In der Folge kann Artikel 8 FZV aufgehoben werden.
Abs. 3: Es handelt sich hierbei um eine rein redaktionelle Anpassung.
124 SR 831.435.1
125 SR 952.0
126 Vgl. beispielsweise den Fall Fina Freizügigkeitsstiftung.