Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 212 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 45Fedlex · Erläuternder Bericht
2.1.3 Flexibilisierung des Rentenbezugs
• Der Versicherte kann den Zeitpunkt des Altersrentenbezuges frei wählen.
• Die Rente kann sowohl in der 1. als auch in der 2. Säule ab 62 Jahren vorbezogen werden. Ein Aufschub ist bis 70 möglich.
• Beim Aufschub wird die Rente erhöht, beim Vorbezug wird sie gekürzt.
• Der schrittweise Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand ist dank Teilpensionierung möglich.
2.1.3.1 Geltende Regelung
Die geltende AHV- und BVG-Regelung kennt bereits eine gewisse Flexibilität. Diese soll ausgeweitet werden. In der AHV beträgt das Mindestalter für den Vorbezug der Rente für Frauen 62 Jahre, für Männer 63 Jahre. In der beruflichen Vorsorge können die Reglemente der Vorsorgeeinrichtungen ein Mindestalter für den Bezug einer Altersleistung frühestens ab dem vollendeten 58. Altersjahr vorsehen.37 Ein früherer Bezug der Rente ist zulässig bei betrieblichen Restrukturierungen oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit. In der AHV kann der Rentenbezug längstens bis zum vollendeten 70. Altersjahr aufgeschoben werden. In der beruflichen Vorsorge können die Vorsorgeeinrichtungen ebenfalls den Aufschub bis Alter 70 sowie weitere Beiträge auf freiwilliger Basis vorsehen. Beides ist von der Weiterführung der Erwerbstätigkeit abhängig. In der Praxis sind aktuell fast 60 Prozent der versicherten Personen einem Vorsorgereglement unterstellt, das den Altersrücktritt ab 58 Jahren erlaubt. Aufschubs- und Teilbezugsmöglichkeit sind jedoch noch nicht im gleichen Ausmass verbreitet.
2.1.3.2 Übersicht über den flexiblen Rentenbezug
Für die AHV wird folgende Lösung vorgeschlagen:
− Männer und Frauen können ihre Altersrente höchstens drei Jahre, das heisst ab 62 Jahren vorbeziehen. Im Vergleich zur geltenden Regelung ergibt dies ein zusätzliches Vorbezugsjahr.
− Im Gegensatz zur geltenden Regelung, die einen Rentenvorbezug mit 62 oder 63 Jahren für Frauen und mit 63 oder 64 Jahren für Männer erlaubt, schlägt die Vorlage einen Vorbezug der Altersrente auf monatlicher Basis vor.
− Es kann sowohl die ganze Altersrente als auch nur ein Teil davon (zwischen 20 und 80 Prozent) vorzeitig bezogen werden. Versicherte können den prozentualen Anteil der Rente, den sie vorbeziehen möchten, frei wählen und den Bezug des verbleibenden Rententeils auf später verschieben. Die Person kann ihre Erwerbstätigkeit sowohl bei einem Bezug der ganzen Rente als auch bei einem anteiligen Vorbezug fortsetzen.
37 Art. 1i Abs. 1 BVV2. Diese Untergrenze wurde in der 1. BVG-Revision festgelegt.