Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 212 Seiten
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den, damit sie nicht vom Verhalten des Altersrentenbezügers bzw. der Altersrentenbezügerin beeinflusst werden.
2.1.3.4.2 Vorzeitiger Bezug der Altersleistung in der beruflichen Vorsorge
Die in der AHV geltenden Grundsätze werden im BVG übernommen. Der komplette Vorbezug setzt allerdings die Aufgabe der Erwerbstätigkeit beim Arbeitgeber, dessen Vorsorgeeinrichtung eine Rente ausrichtet, voraus. Dies hindert jedoch die Weiterführung der Erwerbstätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber oder die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt bei demselben Arbeitgeber nicht. Wird eine Rente vor dem Referenzalter von 65 Jahren bezogen, hat dies eine versicherungsmathematische Kürzung des Umwandlungssatzes zur Folge.
Nach geltendem Recht können die Vorsorgeeinrichtungen ihren Versicherten zusätzliche Einkäufe für den Auskauf der Rentenkürzung beim vorzeitigen Bezug der Altersleistung anbieten. Diese Einkäufe können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Dies kann im Ergebnis den frühzeitigen Austritt aus dem Erwerbsleben fördern. Um den Zeitpunkt des Erwerbsaustrittes aufzuschieben und die steuerlichen Anreize eines vorzeitigen Altersrücktritts zu verringern, wird das Mindestalter für den Bezug von Altersleistungen in der beruflichen Vorsorge, mit einer Übergangsfrist von fünf Jahren von 58 auf 62 Jahre angehoben. Die bestehenden Ausnahmen, welche älteren Arbeitnehmern vor Alter 58 einen vorzeitigen Altersrücktritt ermöglichen, bleiben erhalten. Dies ist bei betrieblichen Restrukturierungen und Massenentlassungen oder bei gewissen Berufsgruppen, denen eine Weiterführung der Arbeit über ein gewisses Alter hinaus aus Gründen der öffentlichen Sicherheit nicht mehr möglich ist und die vom Arbeitgeber nicht weiterbeschäftigt werden können, der Fall. Zusätzlich muss im Zusammenhang mit dem flexiblen Altersrücktritt eine neue Ausnahme vorgesehen werden. Es handelt sich um spezielle Regelungen für kollektiv finanzierte Rücktritte, beispielsweise auf der Grundlage von Gesamtarbeitsverträgen. Die Erhöhung des frühste möglichen Rücktrittsalters in der beruflichen Vorsorge von Alter 58 auf Alter 62 stellt die bereits existierenden kollektiv finanzierten flexiblen Rücktrittsmöglichkeiten, wie beispielsweise diejenige im Baugewerbe (vorzeitiger Rücktritt ab Alter 60) daher nicht in Frage.39
Für Personen, die vor Inkrafttreten dieser Änderung bereits einen Auskauf der Leistungskürzung für den vorzeitigen Altersrücktritt (Art. 1b der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2]40) vor Alter 62 vorgenommen haben, wird der Bundesrat eine angemessene Regelung treffen.
39Derartige Vereinbarungen sollen von der Anhebung des Mindestrentenalters schon
deshalb nicht betroffen werden, weil dies andernfalls negative Rückwirkungen auf die IV haben könnte.