Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 212 Seiten

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− Neu wird es möglich sein, eine Teilaltersrente mit einer Teilinvalidenrente oder einer Witwen- bzw. Witwerrente zu kombinieren.

− Fehlende Beitragsjahre bis zum Referenzalter werden bei der Berechnung der vorgezogenen Altersleistung neu berücksichtigt. Bei einem Vorbezug weist die Person nicht die gleiche Anzahl Beitragsjahre auf wie die Versicherten ihrer Altersklasse und kann somit keine vollständige Beitragsdauer geltend machen. Im Gegenzug wird die Beitragspflicht für Nichterwerbstätige beim Bezug der ganzen Rente aufgehoben.

− Die Altersrente kann mit den Beitragszahlungen zwischen Vorbezug und Referenzalter und denjenigen nach dem Referenzalter verbessert werden.

Für die berufliche Vorsorge werden folgende Änderungen vorgeschlagen:

Die gesetzlichen Regelungen der beruflichen Vorsorge sollen allen Versicherten in ähnlicher Weise Flexibilität bei der Pensionierung sichern, wie dies in der 1. Säule vorgesehen ist. Nur wo materielle Unterschiede zwischen den beiden Systemen bestehen, wie zum Beispiel die enge Verbindung zwischen dem konkreten Arbeitsverhältnis und dem Vorsorgeverhältnis oder die Steuerrelevanz der Vorgänge, werden diese besonders berücksichtigt.

− Gleich wie in der AHV wird eine gesetzliche Regelung eingeführt, in der alle Vorsorgeeinrichtungen ihren Versicherten ab Alter 62 einen vorzeitigen Bezug der Altersleistung ermöglichen müssen. Der früheste mögliche Zeitpunkt für den Bezug einer Altersleistung wird von Alter 58 auf Alter 62 erhöht, wobei Ausnahmen für besondere Situationen möglich sind.

− Die Vorsorgeeinrichtungen müssen mindestens drei Schritte für den Bezug der Altersleistung anbieten, wobei der erste Schritt beim Vorbezug mindestens 20 Prozent der Altersleistung betragen muss. Bei Kapitalbezügen können die Vorsorgeeinrichtungen nicht mehr als drei Schritte vorsehen.

− Ebenso soll der Aufschub des Rentenbezugs bis zum Alter 70 für alle möglich werden, sofern im entsprechenden Umfang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

− Die gesetzliche Beitragspflicht endet im Zeitpunkt des Referenzalters. Die Vorsorgeeinrichtungen können in ihren Reglementen anbieten, dass bis zum Ende der Erwerbstätigkeit bzw. längstens bis zum Alter von 70 Jahren Beiträge einbezahlt werden und so die Weiteräufnung von Altersguthaben ermöglichen.

Sowohl in der AHV als auch in der beruflichen Vorsorge soll auch eine Kombination von Vorbezug und Aufschub möglich sein.

2.1.3.3 Teilrentenbezug

Die geltende Regelung in der AHV sieht keine Möglichkeit vor, nur einen Teil der Altersrente vorzubeziehen oder aufzuschieben. Ein sanfter, gleitender Übergang in den Ruhestand ist jedoch ein häufig geäusserter Wunsch von Unternehmen und Versicherten. Er nützt nicht nur der betroffenen Person, die sich besser auf ihr neues Leben einstellen kann, sondern auch dem Unternehmen, das während ein paar zu-