Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 212 Seiten
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gezielt Personen mit unterem und mittlerem Einkommen bis zu einem Jahreslohn von rund 50 000 Franken erreicht.
Da das Modell auf Personen ausgerichtet ist, die früh in die Erwerbsarbeit eingestiegen sind und trotz hohem Beschäftigungsgrad nur einen niedrigen Lohn erhalten, braucht es Filter, die verhindern, dass nicht auch Personen, die aufgrund eines reduzierten Arbeitspensums ein tiefes Einkommen erzielen, begünstigt werden. Aufgrund fehlender Informationen auf AHV-Ebene kann der Beschäftigungsgrad nicht als Kriterium herangezogen werden und wird daher anhand der drei folgenden Filterkriterien statistisch überprüft:
− Festlegung eines Mindest- und eines Höchsteinkommens: Anspruchsberechtigt ist, wer in den letzten zehn Jahren vor dem Rentenbezug erwerbstätig gewesen ist und in diesen zehn Jahren während mindestens fünf Jahren AHV-Beiträge auf einem Lohn erzielt hat, der mindestens 1,5 Mal (21 060 Franken) und höchstens 3,5 Mal höher (49 140 Franken) gewesen ist als die Minimalrente gemäss Artikel 34 Absatz 5 AHVG.53
− Festsetzung eines maximalen Abweichungskoeffizienten: Der Lohn in den zehn besten Beitragsjahren darf nicht mehr als 1,5 Mal höher gewesen sein als der Lohn in den zehn Jahren vor dem Rentenbezug, um zu verhindern, dass die finanzielle Situation vor dem Rentenbezug falsch beurteilt wird. Mit diesem Filter können auch Optimierungsverhalten unterbunden werden, die in der Reduktion des Beschäftigungsgrades vor dem Rentenbezug bestehen mit der Absicht, von der Regelung zu profitieren.
− Berücksichtigung des Einkommens des (Ehe-) Partners bzw. der (Ehe-) Partnerin bei der Bewertung der Situation vor dem Rentenbezug: dieses Einkommen, addiert mit dem Einkommen des Vorbeziehenden, darf nicht mehr als doppelt so hoch sein wie der vorgesehene Höchstbetrag. Damit soll verhindert werden, dass Personen mit tiefem Einkommen, die in einem Haushalt mit guten finanziellen Verhältnissen leben, begünstigt werden. Der Begriff des Partners bzw. der Partnerin umfasst sowohl eingetragene Partnerinnen oder Partner als auch Personen, die in dauernder Lebensgemeinschaft leben.
Der Bundesrat erhält zudem die Kompetenz, diese Regelung auch auf Arbeitslose, Ausgesteuerte oder Erwerbsunfähige anzuwenden, wenn diese die vorausgesetzten Erwerbsjahre vor Rentenbezug nicht erreichen. Personen, die ihre Stelle vor dem Rentenalter verlieren, haben oft Schwierigkeiten, eine neue Arbeit zu finden. Entsprechend gross ist ihr Risiko, langzeitarbeitslos oder sogar ausgesteuert zu werden. Sofern sie alle anderen Voraussetzungen erfüllen, dürfen die betroffenen Personen nicht vom Kreis der Begünstigten ausgeschlossen werden.
2.1.4.4 Finanzielle Auswirkungen
Die vorgeschlagene Regelung würde rund 5000 Personen pro Jahr betreffen.54 Die Kosten würden sich im Jahr 2030 auf 390 Millionen Franken belaufen.
53 Damit die massgebenden Löhne der Preis- und Lohnentwicklung angepasst werden können, werden sie an die Minimalrente gemäss Artikel 34 Absatz 5 AHVG gebunden.
54 Bei dieser Schätzung wurde das Kriterium des Haushaltseinkommens, das nicht ermittelt werden kann, nicht berücksichtigt. Der Kreis der Begünstigten könnte somit kleiner sein.