Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 212 Seiten

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besserung geht im Übrigen nicht nur zu Lasten der Versicherung, sondern stellt insofern auch auf das Versicherungsprinzip ab, weil sich die Begünstigten über die von ihnen in den Jugendjahren entrichteten Beiträge selbst an der Verbesserung beteiligen. Ferner ist das von dieser Personenkategorie während der gesamten Rentendauer bezogene Rentenvolumen aufgrund ihrer kürzeren Lebenserwartung kleiner als das aufgrund der durchschnittlichen Lebensdauer berechnete Altersrentenvolumen. Die vorgeschlagene Regelung richtet sich besonders an Frauen, die vor der Pensionierung häufig über ein kleineres Einkommen verfügen als Männer.

Die vorgeschlagene Regelung, mit geschätzten Kosten von 390 Millionen Franken im Jahr 2030, umfasst Personen mit einem Maximaleinkommen von rund 50 000 Franken (das 3,5-Fache der minimalen AHV-Jahresrente, d.h. 49 140 Franken). Der Bezug zur durchschnittlichen AHV-Jahresrente wurde deshalb gewählt, weil die Beträge dadurch im Rahmen der Rentenanpassung an die Preis- und Lohnentwicklung angepasst werden können (vgl. Art. 33ter AHVG).

Die Regelung basiert auf den zwei folgenden Grundsätzen:

− Anrechnung der in den Jugendjahren bezahlten Beiträge.50 Diese Beiträge werden heute bei der Rentenberechnung nur zur Beseitigung allfälliger AHV-Beitragslücken berücksichtigt. Auf die vollständige Beitragskarriere in der Schweiz vom 21. Altersjahr bis zum Referenzalter (oder dem Vorbezugsalter) haben sie jedoch keinen Einfluss. Diese Beiträge sollen im Falle eines Vorbezugs der AHV-Rente angerechnet werden, um die Rentenkürzung, die durch die fehlenden Beitragsjahre bis zum 65. Altersjahr entsteht, aufzufangen (vgl. Ziff. 2.1.3.4.3). Für den Ausgleich eines fehlenden Beitragsjahrs muss die betroffene Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung ihres 17. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Vollendung ihres

21. Altersjahres mindestens 12 Monate Beiträge entrichtet haben. Es können höchstens drei Jahre kompensiert werden, wobei die Anrechnung nach dem Einkommen im Verhältnis zur jährlichen Mindestrente gemäss Artikel 34 Absatz 5 AHVG gestaffelt wird, damit die entsprechenden Beträge an die Preis- und Lohnentwicklung angepasst werden können.

− Anwendung eines reduzierten versicherungstechnischen Kürzungssatzes, der berücksichtigt, dass Personen mit niedrigem Einkommen weniger lang leben und deshalb eine Differenz von 1,5 Jahren zur durchschnittlichen Lebenserwartung vorsieht. Im Falle eines Vorbezugs mit 62 oder 63 Jahren kommt ein reduzierter Kürzungssatz zur Anwendung, bei einem Vorbezug mit 64 Jahren wird keine versicherungstechnische Rentenkürzung vorgenommen.

Tabelle 2-7

Abstufung der Jugendjahre nach Einkommen

Bis zum entsprechenden Maximaleinkommen von ... Mal der jährli- Maximale Anzahl anrechenbare chen Minimalrente gemäss Art. 34 Abs. 5 AHVG Jugendjahre

2,5 [35 100 Franken] 3 (36 Beitragsmonate)

3 [42 120 Franken] 2 (24 Beitragsmonate)

3,5 [49 140 Franken] 1 (12 Beitragsmonate)

50 Zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Vollendung des 21. Altersjahres einbezahlte Beiträge.