Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 212 Seiten

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2.1.3.9.4 Altersrenten und Arbeitslosenentschädigung

Gemäss aktueller Regelung hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie weder das AHV-Rentenalter hat, noch eine AHV-Altersrente bezieht. Die gleiche Regel wird auch bei einem Vorbezug der ganzen Rente gelten. Hingegen hebt der anteilige Rentenvorbezug den Anspruch auf Arbeitslosentaggelder nicht auf. Ist die Person während der Vorbezugszeit weiter erwerbstätig, werden Beiträge für die Arbeitslosenversicherung erhoben. Folglich muss sie für die Resterwerbstätigkeit versichert bleiben. Es wird deshalb vorgeschlagen, den Anspruch auf Taggelder auch bei einem Teilvorbezug beizubehalten. Um eine Überentschädigung zu vermeiden, wird der vorbezogene Teil der AHV-Rente von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen, wie dies mit den Altersleitungen aus der 2. Säule der Fall ist.

Für die Arbeitslosenversicherung hat der Vorbezug eines Teils oder der gesamten Altersleistung der beruflichen Vorsorge nicht die Auswirkung, dass kein Anspruch mehr auf eine Arbeitslosenentschädigung besteht. Sofern aufgrund der Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht, wird die von der beruflichen Vorsorge ausgerichtete Altersleistung an die Arbeitslosenentschädigung angerechnet (Art. 18c AVIG47).

2.1.3.9.5 Altersrenten und obligatorische Unfallversicherung

Arbeitnehmende sind obligatorisch unfallversichert (Art. 1a UVG). Die Versicherung endet mit dem 30. Tag nach dem Tage, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn erlischt (Art. 3 Abs. 2 UVG). Artikel 22 UVG sieht vor, dass die Invalidenrente der Unfallversicherung ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 AHVG nicht mehr revidiert werden kann. In diesem Wortlaut besteht Artikel 22 UVG seit Inkrafttreten am 1. Januar 2012 der AHVG-Änderung vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung). Die Renten werden demnach nicht mehr revidiert, wenn angenommen werden kann, dass sich die berechtigte Person endgültig aus dem Erwerbsleben zurückgezogen hat. Diese Regelung wird beibehalten.

47 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz); SR 837.0.