Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 212 Seiten
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2.2 Anpassung des BVG-Mindestumwandlungssatzes und Ausgleichsmassnahmen
• Der Mindestumwandlungssatz wird an die höhere Lebenserwartung und die tieferen Renditen angepasst.
• Der Mindestumwandlungssatz wird in vier Jahren von 6,8 auf 6,0 Prozent gesenkt.
• Die Erhöhung der Sparguthaben sorgt dafür, dass das Niveau der BVG-Renten erhalten bleiben.
• Der Sicherheitsfonds BVG hilft Personen, die nicht mehr genügend Zeit zur Kapitalbildung haben.
• Der Koordinationsabzug wird so geändert, dass die Vorsorge von Personen mit tiefen Einkommen, Teilzeitpensen und mehreren Arbeitgebern verbessert wird.
• Die Altersgutschriften werden angepasst, so dass die Mehrkosten für über 55- jährige Arbeitnehmende wegfallen.
Der Umwandlungssatz dient der Berechnung der Renten der beruflichen Vorsorge. Er findet generell auf Sparpläne im Beitragsprimat Anwendung und somit auch auf die obligatorische Vorsorge gemäss BVG. Er bestimmt die Höhe der jährlichen Rente und gibt vor, wie das Altersguthaben in jährliche Rentenleistungen umgewandelt wird. Beispiel: Eine versicherte Person verfügt bei der Pensionierung über ein Altersguthaben von 500 000 Franken. Liegt der Umwandlungssatz bei 6,8 Prozent, erhält die Person eine jährliche Rente von 34 000 Franken (500 000 CHF x 6,8 : 100).
Für die obligatorische berufliche Vorsorge definiert das Gesetz den Mindestumwandlungssatz. Dieser beträgt im Jahr 2013 6.85 Prozent für Männer im Alter von 65 Jahren und 6.8 Prozent für Frauen im Alter von 64 Jahren. Ab 2014 beträgt der Mindestumwandlungssatz einheitlich für Männer und Frauen 6.8 Prozent im Alter 65 bzw. 64. In der überobligatorischen Vorsorge liegt die Kompetenz zur Festsetzung des Umwandlungssatzes bei den obersten (paritätischen) Organen der Vorsorgeeinrichtungen.
Für die Festsetzung des Umwandlungssatzes sind zwei Parameter entscheidend: die Lebenserwartung und der technische Zinssatz. Die Festlegung dieser Parameter ist mit gewissen Schwierigkeiten verbunden, vor allem in Bezug auf die zu berücksichtigenden Statistik- und Finanzdaten sowie die Prognosen zur künftigen Entwicklung.
Der dem Vorschlag für den Umwandlungssatz zugrunde liegende technische Zinssatz lehnt sich an die zu erwartende durchschnittliche Rendite der Vorsorgeeinrichtungen für die kommenden Jahre an, wobei eine Marge notwendig ist, um technische Rückstellungen bilden zu können und um die mit den auszuzahlenden Renten verbundenen Kosten zu finanzieren. Bei der Festlegung des technischen Zinssatzes bestehen jedoch Schwierigkeiten, da die künftige Entwicklung der Finanzmärkte ungewiss ist. In den letzten 10 Jahren haben die Vorsorgeeinrichtungen die für den heute geltenden BVG-Mindestumwandlungssatz (6,8 % für Männer und Frauen ab 2014) erforderliche Rendite von rund 5 Prozent nicht erreicht. Die Zinsen sind nach wie vor sehr tief (eine 7-jährige Bundesobligation wird gegenwärtig zu 0,73% verzinst, Stand Juni 2013). Die auf mittlere und längere Frist erreichbaren Renditen