Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 212 Seiten

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2.4.1.2 Schrittweise Aufhebung des Anspruchs auf Witwenrente von Frauen ohne Kinder

Nach heutigem Recht haben verwitwete Frauen, die keine Kinder haben, einen Witwenrentenanspruch, wenn sie beim Tod des Ehemannes das 45. Altersjahr bereits zurückgelegt haben und während mindestens 5 Jahren verheiratet gewesen sind. Ebenso haben geschiedene Frauen ab 45 Anspruch auf eine Witwenrente, wenn die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat. Bei kinderlosen Paaren ist der Anspruch auf eine Witwenrente demzufolge ausschliesslich an das Alter und die Dauer der Ehe gebunden.

Das Alter kann für einige Frauen auch heute noch ein Hindernis bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt darstellen, nicht so die Dauer der Ehe. Solange die Witwe keine Erziehungsaufgaben wahrnehmen muss, ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zum Ausgleich der finanziellen Einbussen zumutbar. Der Rentenanspruch für kinderlose Personen soll daher aufgehoben werden. Verheiratete Paare ohne Kinder müssen künftig zusätzliche Möglichkeiten für die Vorsorge im Todesfall ins Auge fassen. Nebst der Erwerbstätigkeit sind auch Todesfallleistungen in der zweiten und dritten Säule möglich. Um jedoch altersbedingten Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt Rechnung zu tragen, muss die Aufhebung schrittweise mittels Übergangsbestimmungen erfolgen.

Kinderlose Witwen, deren Anspruch auf eine Hinterlassenenrente schon vor Inkrafttreten der Änderung bestanden hat, werden von der vorgeschlagenen Neuerung nicht tangiert: Sie behalten die Renten in der Höhe nach bisherigem Recht. Um den betroffenen Personen genügend Zeit einzuräumen, auf die Änderung reagieren und die eigene Vorsorge im Todesfall entsprechend anpassen zu können, wird die Umstellung innert zehn Jahren nach Inkrafttreten der Änderung schrittweise gemacht werden, mit einem stufenweisen Absenken der Witwenrenten. Zudem ist für Frauen ohne Kinder, die bei Inkrafttreten der Änderung das 50. Altersjahr bereits erreicht haben, eine Übergangsregelung vorgesehen. Erfüllen sie bei der Verwitwung die Voraussetzungen nicht, hätten aber einen Anspruch als kinderlose Frau nach bisherigem Recht gehabt, erhalten sie eine Witwenrente, die dem Betrag von 80 Prozent der entsprechenden Altersrente am 31. Dezember vor Inkrafttreten der Änderung entspricht. Diese Betragsgarantie endet erst, wenn die 60-Prozent-Witwenrente infolge der Rentenanpassungen gleich hoch ist wie der Betrag der „eingefrorenen“ 80-Prozent-Rente aus dem letzten Jahr vor Inkrafttreten der Änderung.

2.4.1.3 Neuregelung für verwitwete Personen mit Kindern und Anpassung des Waisenrentenbetrages

Nach heutigem Recht haben Frauen, die beim Tode des Ehemannes eines oder mehrere Kinder (egal welchen Alters) haben, einen Witwenrentenanspruch. Geschiedene Frauen werden einer Witwe unter bestimmten Voraussetzungen gleichgestellt. Witwer und geschiedene Männer, deren ehemalige Ehefrau gestorben ist, haben Anspruch auf eine Witwerrente, wenn und solange sie Kinder unter 18 Jahren haben. Personen in einer eingetragenen Partnerschaft erhalten unter den gleichen Voraussetzungen wie Witwer eine Rente, wenn der Partner bzw. die Partnerin stirbt. Die Witwenrente erlischt mit der Wiederverheiratung, dem Beginn des Anspruchs auf eine Invaliden- oder Altersrente, falls diese höher ist, ansonsten wird sie bis ans