Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 102 Seiten
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Festlegung des Kürzungssatzes und die Problematik für Rentenbeziehende im Ausland. Nach Ansicht der BDP lässt die finanzielle Situation der AHV einen Leistungsausbau im Moment nicht zu und die Existenzsicherung habe daher weiterhin über die EL zu erfolgen. Die PdA ist gegen eine von veränderbaren Bedingungen beeinflusste oder konjunkturgebundene Flexibilisierung der AHV-Renten. Sie plädiert für den Grundsatz der Universalität bei den Renten, deren Höhe nicht von persönlichen Umständen aller Art abhängen darf. Die SPS-F und SP 60+ begrüssen den Ansatz, äussern aber Vorbehalte gegenüber dem vorgeschlagenen Modell. Für die SP 60+ muss die vorgeschlagene Einkommensobergrenze erhöht werden. Die SPS-F bezeichnet die Tiefstlohngrenze als zu restriktiv und fordert, dass die gesamten Ersparnisse aus der Erhöhung des Frauenrentenalters in diese Massnahme investiert werden. Nach Ansicht der Jungparteien JSVP Aargau, Junge SVP, JCVP und Jungfreisinnige Schweiz müssen Lösungen in Branchenverträgen gefunden werden, weshalb sie die Massnahme ablehnen. Auch die SVP Senioren Kanton Bern lehnen die Massnahme ab, weil Leistungen rein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu kürzen sind.
Dachverbände der Gemeinden und Städte
Der Städteverband begrüsst den Vorschlag, da davon auch Personen mit eher bescheidenen Einkommen und tieferer durchschnittlicher Lebenserwartung profitieren.
Spitzenverbände der Wirtschaft
Der Bauernverband begrüsst die Massnahme. Der SGB, KV Schweiz und Travail.Suisse begrüssen zwar den Ansatz, erachten das vorgeschlagene Modell allerdings als zu restriktiv. Der SGB fordert, dass die Einkommenshöchstgrenze auf 63‘180 Franken festgelegt wird, weil sich das vorgeschlagene Maximaleinkommen von 49‘140 Franken im Tieflohnbereich ansiedelt und deshalb Personen mit mittleren Einkommen nicht in den Kreis der Begünstigen kommen. KV Schweiz will die Einkommenshöchstgrenze auf das 5-fache der minimalen Altersrente, d.h. auf rund 70‘000 Franken, erhöhen. Parallel dazu verlangen sie Massnahmen zur Beseitigung der Lohndiskriminierung der Frauen. Travail.Suisse hält fest, dass alle Niedrigverdiener, die erst später in die Schweiz gekommen sind und oftmals körperlich harte Vollzeitarbeit leisten, vom Modell ausgeschlossen wären, weil sie über keine Jugendjahre in der Schweiz verfügen. Der SGB und Travail.Suisse sehen in der Massnahme keine genügende Kompensation für die Erhöhung des Frauenrentenalters. SAV/economiesuisse und der SGV lehnen die Massnahme ab, weil ein Leistungsausbau für die AHV derzeit nicht tragbar sei und die Existenzsicherung im Bedarfsfall über die EL stattfindet. Eine erneute Beurteilung der Frage wäre allenfalls möglich, wenn das Referenzalter über 65 Jahre angehoben würde. Der SGV stört sich daran, dass ein erheblicher Teil der Einsparungen, die aus der Angleichung des Rentenalters der Frauen an jenes der Männer erzielt werden können, für Leistungsverbesserungen ausgegeben werden sollen. Es sprechen auch Vollzugsprobleme gegen die Massnahme, wobei der SGV insbesondere auf zugewanderte Arbeitskräfte verweist, bei denen die Prüfung von allfällig vorhandenen Jugendjahren schwierig werden dürfte. Ausserdem werde die angestrebte Zielsetzung, die Besserstellung von Erwerbstätigen mit tieferer Lebenserwartung, verfehlt, weil in erster Linie Frauen von der Massnahme profitieren, diese aber eine höhere Lebenserwartung als Männer haben.
Organisationen für Versicherte, Leistungsbezüger, Selbstständigerwerbende
6 Frauenorganisationen (alliance F, SKF, SBLV, EKF, WIDE, Wyber Net) sprechen sich für die Massnahme aus. Generell werden die Zugangsvoraussetzungen jedoch als zu restriktiv betrachtet, v.a. die Einkommenshöchstgrenze sei zu tief. alliance F, EKF und Wyber Net beantragen, dass Personen, die ihre pflegebedürftigen Angehörigen betreuen und wegen dieser Care-Arbeit ihre Erwerbstätigkeit reduzieren oder aufgeben, ebenfalls die Möglichkeit erhalten, sich mit einem reduzierten Kürzungssatz vorzeitig pensionieren zu lassen. Für WIDE und die EKF darf das Einkommen des Partners nicht einbezogen werden, dies sei