Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/30: Waffenverordnung (WV) · 11 Seiten
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(BE, BL, FR, JU, NE, NW, UR). Der Kanton SG sieht eine Verbesserung nur darin, dass die eine Waffe übertragende Person in allen Fällen (ausser beim Erwerb durch Familiengenossen und Angehörige) entweder ein Strafregisterauszug oder ein Waffenerwerbsschein verlangen und der kantonalen Meldestelle einsenden müsste. Der Kanton AI hält es für nachvollziehbar, dass für meldepflichtige Waffen, die ohne Waffenerwerbsschein erworben werden können, in bestimmten Fällen ein Strafregisterauszug erforderlich ist. Schützen und Jäger sollten jedoch davon ausgenommen werden. Von den weiteren Teilnehmern äussert sich das CP ablehnend zur Änderung von Artikel 18 Absatz 4 WV.
Die Anpassung von Artikel 12 Absatz 2 WV ist auf keinerlei Ablehnung gestossen.
3 Kommentare zu den einzelnen Bestimmungen
3.1 Artikel 12 Absatz 1
a) Kantone
Die Mehrheit der Kantone begrüsst die Streichung von Kroatien und Montenegro von der Länderliste wie auch den Verzicht auf die Aufnahme zusätzlicher Länder. Seitens der zustimmenden Kantone wurden jedoch folgende Bemerkungen und Vorbehalte angebracht:
Der Kanton LU weist darauf hin, die in die Länderliste aufgenommenen Staaten bzw. mögliche Aufnahmestaaten stets zu beobachten seien, damit innert möglichst angemessener Zeit reagiert und die Länderliste entsprechend angepasst werden kann.
Auch der Kanton ZH weist auf die Wichtigkeit hin, die Länderliste wiederkehrend zu überprüfen.
Die Kantone UR, NW und OW begrüssen die Streichung von Kroatien und Montenegro, schlagen aber vor, dass von möglichen Ausnahmen abgesehen (z.B. für ausländische Sportschützen und Jäger) nur noch Ausländerinnen und Ausländern, die den Wohnsitz in der Schweiz haben und (mindestens [NW]) über die Niederlassungsbewilligung verfügen, der Waffenbesitz erlaubt wird. Die Bestätigung für den berechtigten Waffenerwerb oder Besitz aus den Heimatstaaten sei in manchen Ländern schwer zu erhalten und aufwendig zu kontrollieren. Die Kantone UR und OW weisen zudem darauf hin, dass bei Personen mit einer Niederlassungsbewilligung von einer minimalen Integration und Kenntnis der schweizerischen Rechtsordnung bzw. Gesetzgebung ausgegangen werden könne. Der Kanton OW weist jedoch darauf hin, dass eine solche Änderung einer Revision des Waffengesetzes bedürfte.
Die Ablehnung der vorgeschlagenen Anpassung der Länderliste wird wie folgt begründet: