Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/30: Waffenverordnung (WV) · 11 Seiten
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seien osteuropäische Staaten und Länder aus dem nördlichen und zentralen Afrika aufzunehmen. Das Schweizerische Militärmuseum Full lehnt die Streichung von Kroatien und Montenegro aus der Länderliste ebenfalls ab. proTell verneint eine dauerhafte Stabilisierung und Bereinigung der ethnischen Konflikte in Kroatien und Montenegro, äussert Zweifel, ob Kroatien wirklich in Europa „angekommen“ sei und hält eine Streichung dieser Staaten von der Länderliste insgesamt für verfrüht und nicht opportun.
3.2 Artikel 12 Absatz 2
Die Anpassung des Wortlauts von Artikel 12 Absatz 2 WV ist auf keine Ablehnung gestossen.
3.3 Artikel 18 Absatz 4
a) Kantone
Die Revision von Artikel 18 Absatz 4 wird von einer Mehrheit der Kantonen (AG, AI, AR, GE, GL, GR, JU, LU, NW, OW, SO, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH) begrüsst. Trotz grundsätzlicher Zustimmung wurden folgende Vorbehalte geäussert:
Nach Auffassung des Kantons JU wäre es wünschenswert, wenn nicht nur eine Kopie des Strafregisterauszuges sondern das Original eingereicht werden müsste. Zudem wäre es ganz grundsätzlich besser, wenn generell der Waffenerwerb einer Bewilligungspflicht unterstellt würde. Mit der heutigen Regelung könnten auch solche Personen (zumindest vorübergehend) in den Besitz einer Waffe gelangen, denen die Ausstellung eines Waffenerwerbsscheins verweigert worden ist. Damit liesse sich auch eine gewisse Einheitlichkeit in den Entscheidungen der Behörden erreichen.
Die Kantone UR und NW heissen die Änderung von Artikel 18 Absatz 4 gut, erachten es allerdings als konsequent und sinnvoll, die Waffenerwerbsscheinpflicht für sämtliche Feuerwaffen einzuführen.
Der Kanton AI hält es für nachvollziehbar, dass für meldepflichtige Waffen, die ohne Waffenerwerbsschein erworben werden können, in bestimmten Fällen ein Strafregisterauszug erforderlich ist. Schützen und Jäger sollten jedoch davon ausgenommen werden.
Der Kanton VD hält es für unerlässlich, dass den für den Vollzug des Waffengesetzes verantwortlichen kantonalen Behörden im neuen Strafregistergesetz Zugang zu den Behördenauszügen 2plus gewährt werde.
Der Kanton ZH begrüsst die vorgeschlagene Regelung und hält fest, dass die Bestimmung als Übergangsregelung dienen soll, bis die kantonalen Waffenbüros den gemäss Artikel 49 Buchstabe a des Vorentwurfs zum Strafregistergesetz notwendigen Online-Zugriff auf das Strafregister-Informationssystem VOSTRA haben.