Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/30: Waffenverordnung (WV) · 11 Seiten

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 Zur besseren Lesbarkeit der Waffenverordnung fordert der Kanton ZG, dass in

Artikel 18 Absatz 4 definiert wird, wer (Käufer oder Verkäufer) die fraglichen Dokumente der kantonalen Meldestelle zuzustellen hat.

Sieben Kantone stehen der vorgeschlagenen Änderungen von Artikel 18 Absatz 4 jedoch ablehnend gegenüber:

 Der Kanton SH fordert, dass an der heutigen Regelung festzuhalten sei. Die

vorgeschlagene Änderung führe lediglich zu Mehrarbeit für die kantonalen Waffenbüros, da bei privaten Eigentumsübertragungen von Waffen die Einholung eines Strafregisterauszuges in der Praxis nicht oder nur selten erfolgen werde und somit eine nachträgliche Einforderung notwendig mache. Es wird zwar nicht bestritten, dass die Änderung von Artikel 18 Absatz 4 WV den kantonalen Waffenbüros als zusätzliches Mittel dienen könne, das Bestehen allfälliger Hinderungsgründe nach Artikel 8 Absatz 2 WG abzuklären; gemessen am genannten Mehraufwand erscheine es aber nicht verhältnismässig.

 Der Kanton BL hält die Änderung von Artikel 18 Absatz 4 für nicht zweckdien-

lich. Eine Regelung, wonach eine rechtlich und praktisch bereits vollzogene Waffenübertragung nachträglich durch die kantonale Vollzugsstelle auf Grund eines Strafregisterauszugs rückgängig gemacht werden muss, mache wenig Sinn. Die Verantwortung würde auf die kantonalen Behörden abgewälzt, obwohl diese auf den Verkaufsvorgang keinen Einfluss haben. Sie würde den kantonalen Vollzugsstellen nicht nur einen erheblichen und nicht zu rechtfertigenden Mehraufwand verursachen, jedes Mal käme auch eine unberechtigte Person zunächst in den Besitz einer Waffe. Eine wirksame Lösung wird darin erblickt, die Erwerbsscheinpflicht auf sämtliche Feuerwaffen auszudehnen, also auch auf Jagdgewehre, Sportgewehre und Schweizer Ordonnanzrepetiergewehre; eine solche Ausdehnung der Erwerbsscheinpflicht auf sämtliche Feuerwaffen sei zu prüfen.

 Der Kanton SG hält die vorgeschlagene Änderung von Artikel 18 Absatz 4 für

nicht zielführend. Sie würde kaum zu einer besseren Prüfung von Hinderungsgründen durch die übertragende Person führen. Eine Verbesserung könnte nur durch eine Regelung erzielt werden, wonach die übertragende Person in allen Fällen (ausser beim Erwerb durch Familiengenossen und Angehörige) entweder einen Strafregisterauszug oder einen Waffenerwerbsschein verlangen und der kantonalen Meldestelle einsenden müsste.

 Der Kanton NE ist der Auffassung, dass an einer Anpassung von Artikel 18

Absatz 4 keinerlei Interesse bestehe, sie würde weder den Verkauf bzw. Erwerb noch den missbräuchlichen Besitz bzw. die missbräuchliche Verwendung von Waffen verhindern. Auch würde sich das Einreichen des Strafregisterauszugs nicht positiv auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten auswirken. Ausserdem biete auch das Erfordernis eines Strafregisterauszuges keine Gewähr dafür, dass Hinderungsgründe zutreffend erkannt werden. Vielmehr sei generell der Kauf von Waffen einer Bewilligungspflicht zu unterstellen. Die kantonale Behörde sei viel besser in der Lage, das Vorliegen von Hinderungsgründen zu prüfen.