Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/30: Waffenverordnung (WV) · 11 Seiten

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äussert sich aber kritisch zum dafür für Handwerker verursachten Mehraufwand. Weiter wird festgehalten, dass keineswegs nur dann kein Strafregisterauszug verlangt werden müsse, wenn der Käufer ein Familiengenosse sei oder ein Waffenerwerbsschein vorliege, der nicht älter als zwei Jahre sei; auch in anderen Fällen könne sich aufgrund der Umstände der Verzicht auf das Einholen eines Strafregisterauszuges rechtfertigen. proTell verzichtet auf eine Empfehlung zu Artikel 18 Absatz 4 WV, äussert sich aber kritisch gegenüber der schleichenden Vergrösserung des bürokratischen Aufwandes für die unbescholtenen Waffenbesitzer.

3.4 Sonstige Bemerkungen

Die Kantone haben die Revision der Waffenverordnung zudem zum Anlass genommen, weitere Anliegen zu äussern:

 Der Kanton Bern fordert, dass im Anhang zur Waffenverordnung auch eine Gebühr von CHF 50.00 für die Überprüfung bei meldepflichtigen Feuerwaffenübertragungen vorgesehen wird. Waffenübertragungen mit blosser nachträglicher Meldepflicht hätte heute keine Gebühr zur Folge, obwohl die Aufwendungen zur Überprüfung von Personen für die kantonalen Vollzugsorgane in beiden Fällen identisch seien, was eine Ungleichbehandlung bedeute.

 Der Kanton ZH schlägt vor, Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c WV zu streichen, da ein weniger als zwei Jahre alter Waffenerwerbsschein keine Garantie dafür bilde, dass die erwerbende Person nicht in der Zwischenzeit rechtskräftig verurteilt worden sei und damit einen Eintrag im Strafregister erwirkt habe. In Artikel 32c Absatz 2 Waffengesetz sei zudem die Regelung aufzunehmen, dass Daten aus den bezeichneten Datenbanken auch den kommunalen Polizeibehörden online zur Verfügung gestellt werden können.

 Der Kanton AG hält es für angebracht, dass die Pflichten, welche sich für eine übertragende Person aus Artikel 18 WV ergeben, besser verständlich formuliert werden. Es sei unmissverständlich festzuhalten, dass in jedem Fall, in welchem Artikel 18 Absatz 2 WV nicht greife, zwingend ein Auszug aus dem schweizerischen Strafregister für eine Übertragung notwendig sei. Die aktuelle Formulierung von Artikel 18 Absatz 3 WV könne dahin interpretiert werden, dass die übertragende Person nur dann einen Auszug aus dem schweizerischen Strafregister verlangen muss, wenn sie daran zweifelt, dass kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 WG vorliegt, unabhängig davon, ob die erwerbende Person unter Artikel 18 Absatz 2 WV fällt oder nicht.