Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/30: Waffenverordnung (WV) · 11 Seiten

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 Der Kanton BE hält die zusätzliche Nachreichung eines allfälligen Strafregisterauszuges für ungeeignet, um den Waffenmissbrauch besser verhindern zu können und es wird bedauert, dass der Bund an der Möglichkeit der Übertragung bestimmter Feuerwaffen mit blosser (nachträglicher) Meldepflicht an die kantonalen Melde- und Vollzugsstellen festhalten will. Als einzige wirksame und geeignete Folge komme nur in Frage, dass eine vorgängige behördliche Kontrolle durchgeführt werde (Bewilligungspflicht anstelle Meldepflicht). Die Massnahmen zur Bekämpfung von Waffenmissbrauch müssten zudem alle Besitzerinnen und Besitzer von Feuerwaffen gleichermassen betreffen. Es könne nicht angehen, dass der Abgleich des Strafregisters nur bei jenen Personen vorgenommen werde, bei welchen die veräussernde Person ein (subjektives) ungutes Gefühl habe; diese führe zu einer ungleiche Überprüfung innerhalb dieser Feuerwaffenkategorien und habe keine wirksamere Bekämpfung des Waffenmissbrauchs zur Folge. Eine deutliche Verbesserung der Missbrauchsbekämpfung würde mit der Einführung einer (vorgängigen) Bewilligungspflicht für den Erwerb aller Feuerwaffen erzielt werden.

 Der Kanton FR spricht sich ebenfalls gegen die Revision von Artikel 18 Absatz 4 WV aus, da damit kein wirklicher Sicherheitsgewinn verbunden sei. Die 30tägige Meldepflicht und die Dauer der Kontrolle des Kaufvertrages würden nicht verhindern, dass unberechtigte Personen in den Besitz von Waffen gelangen. Die Einleitung des Verfahrens zwecks Beschlagnahme einer Waffe sei zudem mühsam und kompliziert. Der Erwerb von Waffen alleine gestützt auf einen Vertrag sei auch nicht mehr der heutigen Gesellschaft angepasst. Die vorgeschlagene Regelung erhöhe zudem den Verwaltungsaufwand und die entstehenden Kosten könnten nicht verrechnet werden und belasteten den Steuerzahler. Es sei vielmehr die Waffengesetzgebung anzupassen und jeder Waffenerwerb einer Waffenerwerbsscheinpflicht zu unterstellen.

 Der Kanton BS sieht in einer Änderung von Artikel 18 Absatz 4 WV kein geeignetes Mittel, um Missbräuche im Umgang mit „meldepflichtigen Waffen“ zu bekämpfen. Es entspreche nicht der Praxis der kantonalen Waffenbüros, dass im Nachgang zur Meldung geprüft werde, ob die Voraussetzungen für den Waffenerwerb bei der betroffenen Person erfüllt sind. Die Verantwortung für die Veräusserung einer meldepflichtigen Waffe werde vom Verkäufer zu den kantonalen Waffenbüros verschoben. Es müsse damit gerechnet werden, dass Verkäufer dadurch Käufer einer weniger genauen Überprüfung unterziehen, da eine zusätzliche behördliche Überprüfungspflicht bestehe. Eine nachträgliche Überprüfung des Käufers bedeute vor allem in Fällen, in denen eine nachträgliche Sicherstellung oder Einziehung der Waffe zwingend ist, einen erheblichen zusätzlichen Aufwand für die Behörde. Es sei ausserdem nicht vorgesehen, dass die Behörde für Ihre Prüfungspflicht eine Gebühr verlangen könne.

b) Organisationen und Parteien

Bei den teilnehmenden Organisationen äussert das CP die Auffassung, die Änderung von Artikel 18 Absatz 4 habe kaum Auswirkungen auf die Sicherheit und die Wahrnehmung der Sorgfaltspflichten und führe zu einem administrativen Mehraufwand. Der SBV akzeptiert die vorgeschlagene Änderung von Artikel 18 Absatz 4 WV,