Bericht Fortsetzung

Vernehmlassung 2013/32: Totalrevision der Verordnung über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen · 51 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 27Fedlex · Erläuternder Bericht

(3) Beibehaltung von Gesuchsprüfungsgebühren und Bürgschaftsprämie:

Grundsätzlich sprechen sich die Evaluatoren für eine Beibehaltung von Gesuchsprüfungsgebühren und Bürgschaftsprämie aus, wobei eine Vereinfachung von deren Struktur geprüft werden sollte.

(4) Politische Entscheidung über die Höhe der Bürgschaftslimite:

Aus wissenschaftlicher Sicht können die externen Evaluatoren nicht abschliessend herleiten, ob die Bürgschaftslimite erhöht werden sollte oder nicht. Es gibt Indizien, die für eine Erhöhung, und andere, die eher für eine Beibehaltung der derzeitigen Limite sprechen. Letztendlich bedarf es daher einer politischen Entscheidung zu dieser Frage. Die Analysen zeigen, dass es sicherlich eine gewisse Nachfrage nach höheren Bürgschaften gibt. Ob diese Unternehmen heute allerdings kreditbeschränkt sind, kann nicht abschliessend beantwortet werden.

4.3.2 Würdigung seitens des Bundes

Der Bundesrat geht mit den Evaluatoren einig, dass sich das 2007 neu strukturierte gewerbeorientierte Bürgschaftswesen gut entwickelt hat und heute auf einer soliden Basis steht. Das SECO hat dies auch im Rahmen des Abschlusses der neuen Finanzhilfeverträge 2012 bis 2015 festgestellt.83 Die derzeitige Struktur ist zweckmässig und soll deshalb beibehalten werden. Er teilt die Meinung der Evaluatoren, dass das Instrument noch weiteres Entwicklungspotenzial hat. Entsprechende Massnahmen zur Erhöhung der Bekanntheit wurden durch die Bürgschaftsorganisationen bereits lanciert.

Der Bundesrat begrüsst die Prüfung einer möglichst einfachen und homogenen Ausgestaltung der Struktur der Gesuchsprüfungsgebühren und Bürgschaftsprämien. Diese Empfehlung wurde bereits in der Vollzugsevaluation von 201084 geäussert. Im Rahmen der Revision 2007 haben sich die regionalen Bürgschaftsgenossenschaften auf eine Risikoprämie von 1,25 Prozent vom jährlich verbürgten Betrag geeinigt, damit die Bürgschaftsnehmer die notwendigen Mittel zu erträglichen Bedingungen aufnehmen können.85 Die schweizweit tätige SAFFA verlangt 1 Prozent. Die Gesuchsprüfungsgebühren sind jedoch nicht vereinheitlicht, d.h. unterschiedlich ausgestaltet. Der Bundesrat lädt die Bürgschaftsgenossenschaften ein, eine homogene Ausgestaltung der Gesuchsprüfungsgebühren zu prüfen.

Die Evaluatoren konnten die Frage, ob die Bürgschaftslimite von heute 500‘000 Franken erhöht werden sollte, nicht abschliessend beantworten. Der Bundesrat hat diese Frage u.a.

basierend auf den Evaluationen eingehend geprüft und behandelt sie in Kapitel 7.2.

5 Wirkungsanalyse

5.1 Kundenstruktur

Ein Fördergrundsatz gemäss Artikel 2 des Bundesgesetzes lautet, dass Bürgschaften landesweit angeboten werden sollen. Wie bereits in der Vollzugsevaluation von 201086 festgestellt worden ist, besteht ein beträchtlicher Unterschied zwischen den Kantonen.87 Eine grosse Anzahl der Bürgschaftsdossiers konzentriert sich auf die Westschweizer Kantone. Die hohe Bedeutung des gewerbeorientierten Bürgschaftswesens in der Westschweiz hat historische Gründe, nachdem es in dieser Region bereits vor der Reorganisation im Jahr 2007 mehr gefördert wurde als in der restlichen Schweiz.

83 SECO (2011) 84 Ernst & Young (2010) 85 Arbeitsgruppe Bürgschaftswesen (2007) 86 Ernst & Young (2010) 87 B,S,S. (2013) 644.10/2011/00954 \ COO.2101.104.5.3993630 27/51