Bericht Fortsetzung
Vernehmlassung 2013/32: Totalrevision der Verordnung über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen · 51 Seiten
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2.1 Historischer Überblick bis 2007
Das gewerbeorientierte Bürgschaftswesen ist ein traditionsreiches Instrument, das sich ursprünglich auf einen Bundesbeschluss von 194912 stützte. Allerdings wurde der Bundesrat bereits Mitte der dreissiger Jahre des letzten Jahrhunderts im Rahmen der Massnahmen zur Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung ermächtigt, die gewerbeorientierten Bürgschaftsgenossenschaften zu unterstützen.13 Mit dem Bundesbeschluss vom 22. Juni 1949 über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften wurde eine stabile Rechtsgrundlage geschaffen. Danach übernahm der Bund 50 bis 60 Prozent von allfälligen Bürgschaftsverlusten der gewerbeorientierten Bürgschaftsgenossenschaften für Bürgschaften bis zu 150‘000 Franken.
Später wurden zwei weitere Instrumente eingeführt, die aber nicht Bestandteil dieses Berichts sind:
1. Das Bundesgesetz vom 25. Juni 1976 über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen im Berggebiet und im weiteren ländlichen Raum14 sieht eine erhöhte Verlustbeteiligung des Bundes von 90 Prozent für Bürgschaften in Berggebieten vor. Mit 500‘000 Franken lag bei der Einführung auch die Höchstlimite des Bundes höher als bei den Bürgschaften gemäss Bundesbeschluss.
2. Um die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit bei stellenlosen Personen zu fördern, sieht das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 198215 sowie die entsprechende Verordnung vom 31. August 198316 die Möglichkeit vor, bei einer gewerbeorientierten Bürgschaftsgenossenschaft eine Garantie bis zum Höchstbetrag von höchstens 90 Taggeldern zu beantragen. Bei einem allfälligen Verlust übernimmt die Arbeitslosenversicherung (ALV) 20 Prozent der Kreditsumme. Der Taggeldanspruch des Versicherten wird in diesem Fall um den vom Ausgleichsfonds bezahlten Betrag herabgesetzt.
Seit der Einführung des Instruments bis 1987 wurde die Verlustdeckung des Bundes von ursprünglich 6‘000 Franken auf 80‘000 Franken erhöht. Ab 1976 war zusätzlich, d.h. kumulativ die Vergabe einer Berghilfebürgschaft in der Höhe von 500‘000 Franken möglich. Ab 1987 bot sich den Bürgschaftsgenossenschaften neben der Verlustdeckung durch den Bund in der Höhe von 150‘000 Franken zusätzlich die Möglichkeit bei der Zentralstelle für das gewerbliche Bürgschaftswesen (GBZ) eine Verlustübernahme von 300‘000 Franken zusichern zu lassen. Die mögliche Bürgschaftslimite für die Bürgschaftsorganisationen betrug somit ab 1987 450‘000 Franken mit der Option zusätzlich und kumulativ eine Berghilfebürgschaft in der Höhe von 500‘000 Franken zu vergeben.
Die Krise im Immobiliensektor Anfang der 90er Jahre stürzte den gesamten Schweizer Kreditmarkt in eine schwere Krise und zog auch die gewerbeorientierten Bürgschaftsorganisationen in Mitleidenschaft. Angesichts des Wertzerfalls der Immobilienportefeuilles sowie der Verschlechterung der allgemeinen wirtschaftlichen Lage sahen sich sowohl die Bürgschaftsgenossenschaften als auch die Banken mit hohen Verlusten konfrontiert.
Die massiv gestiegenen Bürgschaftsverluste machten eine Sanierung der meisten gewerbeorientierten Bürgschaftsgenossenschaften durch die jeweiligen Kapitalgeber notwendig.
Durch den Verzicht auf ihre Kapitalbeteiligungen und teilweise die Kreditgarantien trugen die Grossbanken einerseits massgeblich zur finanziellen Gesundung der Bürgschaftsgenossen-
12 AS 1949 II 1657, SR 951.24 13 Virchaux (1983) 14 15 SR 837.0, Art. 71 16 644.10/2011/00954 \ COO.2101.104.5.3993630 7/51