Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/32: Totalrevision der Verordnung über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen · 13 Seiten

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Abs. 3:

Der Cautionnement romand beantragt das Wort „Finanzhilfen“ durch „Finanzielle Beiträge“ zu ersetzen. Siehe Begründung Änderung Überschrift Abschnitt 3.

Die Kantone GE, VD, NE, VS, FR sowie das Centre Patronal und der FER schliessen sich der Stellungnahme des Cautionnement romand an.

4.12 Artikel 15 Nachrangige Darlehen

Abs.3:

Die BG Mitte sowie die Kantone NW, OW, BL und SO sind der Meinung, dass die Formulierung des Absatz 3 - sofern diese so alleine steht - den ursprünglichen Grundlagen der Gesetzesrevision und insbesondere den Intentionen des Gesetzgebers in einem wichtigen Punkt nicht in genügender Weise Rechnung trägt: Nämlich den klar definierten, zwingenden Anforderungen an eine genügende und in allen Bürgschaftsregionen gleich ausgestatteten Eigenkapitalbasis der Bürgschaftsorganisationen.

Sie beantragen die Ergänzung der Bestimmung mit dem neuen Abs. 3 „Der Bund kann gewährte nachrangige Darlehen ganz oder teilweise zurückfordern, wenn die begünstigte Bürgschaftsorganisation diese Mittel betriebswirtschaftlich und im Vergleich mit den anderen Bürgschaftsorganisationen nicht mehr benötigt.“.

Der Kanton BE teilt die Meinung der BG Mitte und schlägt eine leicht veränderte Version des neuen Abs. 3 vor: „Das WBF kann gewährte nachrangige Darlehen ganz oder teilweise zurückfordern, wenn die Organisation diese Mittel betriebswirtschaftlich nicht mehr benötigt und im Vergleich mit den anderen Bürgschaftsorganisationen die Kapitalausstattung gleichwertig bleibt.“.

Die Stellungnahme des Kantons JU geht in die gleiche Richtung. Die Bestimmung soll mit einem neuen Absatz 3 ergänzt werden, welcher die folgende Formulierung hat: „La Confédération peut demander le remboursement partiel ou total de prêts de rang subordonnés accordés - dans le cas où l'organisation de cautionnement bénéficiaire et en égalité comparative aux autres organisations de cautionnement - n'en a plus besoin pour la bonne gestion de l'entreprise.“.

Der Abs. 3 wird somit neu zu Abs. 4.

Der Cautionnement romand beantragt ausschliesslich die folgende Neuformulierung des Absatzes: „Die Rückzahlungsmodalitäten werden von dem WBF und der entsprechenden Organisation festgelegt.“.

Die Kantone GE, VD, NE, VS, FR sowie das Centre Patronal schliessen sich der Stellungnahme des Cautionnement romand an.

Der Kanton LU fragt, ob die Kündigung der nachrangigen Darlehen nicht davon abhängig gemacht werden soll, dass die Bürgschaftsorganisationen diese Mittel betriebswirtschaftlich nicht mehr benötigen.

4.13 Artikel 1, 2, 8, 10 und 16 bis 21

Keine Stellungnahmen.

644.10/2006/01081 \ COO.2101.104.2.1116052 11/13