Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/32: Totalrevision der Verordnung über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen · 13 Seiten
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4 Stellungnahmen zu den einzelnen Artikeln
4.1 Artikel 3 Geförderte Organisationen und Bürgschaftszweck
Abs. 1:
Die SAFFA beantragt, die Wörter „Bankdarlehen“ durch „Bankkredite“ und “als“ durch „mittels“ zu ersetzen.
Cautionnement romand weist darauf hin, dass der Passus „dont l'activité ne ressortit pas au domaine agricole“ durch „dont l'activité ne relève pas du domaine agricole“ ersetzt werden sollte.
Die Kantone GE, VD, NE, VS, FR sowie das Centre Patronal und der FER schliessen sich der Stellungnahme des Cautionnement romand an.
Abs. 1 & 2:
Cautionnement romand beantragt, das Wort „Bankdarlehen“ durch „Bankkredite“ zu ersetzen. Die Kontokorrentkredite stellen die grosse Mehrheit der Verbürgungsoperationen dar. Gemäss üblicher Terminologie der Banken ist der Begriff „Bankdarlehen“ eine Kreditart, welche Kontokorrente nicht beinhaltet.
Die Kantone GE, VD, NE, VS, FR sowie das Centre Patronal und der FER schliessen sich der Stellungnahme des Cautionnement romand an.
Abs. 3:
Cautionnement romand beantragt die ersatzlose Streichung des Absatzes 3. Die Leasinggeschäfte sind wichtige und vorteilhafte Geschäftsarten für die KMU und die Gewährung dieser Typologien von Bürgschaften soll gemäss Cautionnement romand erlaubt sein.
Die Kantone GE, VD, NE, VS, FR sowie das Centre Patronal und der FER schliessen sich der Stellungnahme des Cautionnement romand an.
4.2 Artikel 4 Sorgfaltspflicht
Abs. 2 Bst. a. Ziff. 2:
Die BG Ost beantragt die ersatzlose Streichung der Ziffer 2 Buchstabe a. des Absatzes 2. Das Gastgewerbe, beziehungsweise die Hotellerie leidet seit Jahren unter erschwerten wirtschaftlichen Bedingungen und, damit verbunden, unter eingeschränkten Finanzierungsmöglichkeiten. Der Unterstützungsbedarf ist gross und das Verbot einer parallelen Bürgschaftsvergabe zur SGH ist nicht sinnvoll und schränkt den Handlungsspielraum sowohl der Betriebe, als auch der Bürgschaftsorganisationen ein. Zudem ist die Vergabeeinschränkung für Bürgschaften zusammen mit der SGH, aufgrund der fehlenden Gleichbehandlung mit anderen Instrumenten wie zum Beispiel die Schweizerische Exportrisikoversicherung (SERV) nicht nachvollziehbar.
Darüber hinaus ist gemäss juristischen Abklärungen der BG Ost für die Beschränkung der Handlungsfähigkeit der Bürgschaftsgenossenschaften eine eindeutige gesetzliche Grundlage notwendig. Dieser Tatbestand ist nicht erfüllt, wenn die Beschränkung nur auf Verordnungsstufe statuiert wird. Der SGH-Ausschluss müsste aus Sicht der BG Ost im Bundesgesetz über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen explizit erwähnt sein.
Der Kanton GL erwähnt die fehlende rechtliche Grundlage für eine Beschränkung der Handlungsfähigkeiten der Bürgschaftsgenossenschaften nicht und schliesst sich der Stellungnahme der BG Ost im Übrigen an.
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