Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/32: Totalrevision der Verordnung über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen · 13 Seiten
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3 Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse
Die Totalrevision der Verordnung über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen findet breite Zustimmung und wird von den Anhörungssteilnehmenden begrüsst. In 11 Rückmeldungen werden keine Vorbehalte geäussert. 22 Stellungnahmen sind ebenfalls positiv, schlagen jedoch punktuelle Änderungen vor.
Als übergeordnetes Anliegen wird von GastroSuisse, BG Ost sowie den Kantonen GL, UR und VS die Streichung des Verbotes einer parallelen Bürgschaftsvergabe zur SGH (Art. 4) verlangt. Die SGH selber beantragt nochmals die Überprüfung des expliziten Ausschlusses. Gastro-Suisse schlägt die Etablierung einer zentralen Stelle vor, welche die Angemessenheit der Kumulation und die wirtschaftliche Tragbarkeit prüft.
Zu den mehrfach geäusserten Anliegen gehört auch der Absatz 3 des Artikels 15 über die Rückzahlungsmodalitäten der nachrangigen Darlehen. Gemäss der BG Mitte und den Kantonen NW, OW, BL, SO, BE, JU und LU soll die Kündigung der nachrangigen Darlehen seitens des Bundes nur möglich sein, wenn die Organisationen diese Mittel betriebswirtschaftlich nicht mehr benötigen.
Der Cautionnement romand und die Kantone GE, VD, NE, VS, FR sowie das Centre Patronal und die FER kritisieren, dass Leasinggeschäfte (Art. 3) eine wichtige und hilfreiche Art von Kredite für KMU darstellen. Deshalb soll die Gewährung von Bürgschaften für solche Arten von Geschäften erlaubt sein.
Für die Bestimmung über die Amortisation (Art. 6) regen BG Mitte, Cautionnement romand, die Kantone NW, OW, BL, SO, BE, GE, VD, NE, VS, FR sowie das Centre Patronal und die FER einige Anpassungen an, welche Sanierungen nicht so prominent im Bürgschaftswesen darstellt.
Der Cautionnement romand und die Kantone GE, VD, NE, VS, FR sowie das Centre Patronal und die FER lehnen die geplante Präzisierung der Abs. 2 der Art. 9 über die Wiedereingänge ab, wonach die eigenen Kosten, die bei der Wiedereinbringung des Forderungsbetrags entstehen, von den Organisationen zu tragen sind und nicht in Abzug gebracht werden können.
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