Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/32: Totalrevision der Verordnung über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen · 13 Seiten

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Der Kanton Bern weist darauf hin, dass Sanierungen im Rahmen des Bürgschaftswesens eine absolute Ausnahme sind, auf die in der Verordnung nicht in der vorliegenden Form hingewiesen werden sollte und schlägt deshalb die folgende Formulierung vor: „Ausnahmsweise kann die Amortisation auf höchstens 15 Jahre erstreckt werden.“

4.5 Artikel 7 Sicherheiten und Risikobeteiligung

Überschrift:

Cautionnement romand beantragt das Wort „Risikobeteiligung“ durch „Beteiligung der Bürgschaftsnehmenden“ zu ersetzen. Risikobeteiligung ist nicht geeignet, Beteiligung der Bürgschaftsnehmenden wäre verständlicher, präziser und die gleiche Terminologie wie in Art. 8.

Die Kantone GE, VD, NE, VS, FR sowie das Centre Patronal und der FER schliessen sich der Stellungnahme des Cautionnement romand an.

Abs. 1 & 2:

Die BG Mitte und der Cautionnement romand beantragen, auf die neue Formulierung des Absatzes 1 und den neuen hinzugefügten Absatz 2 zu verzichten.

Dieser neu eingefügte Absatz bringt einerseits keinerlei Mehrwert, handelt es sich dabei doch bloss um die Wiederholung einer allgemeinen OR-Bestimmung (dies macht gesetzestechnisch keinen Sinn). Andererseits verursacht dieser neue Punkt vielmehr Verwirrung, da der Eindruck entstehen könnte, dass Zusatzsicherheiten seitens der Bürgschaftsorganisationen erst gefordert werden, wenn die Rückzahlung des verbürgten Darlehens gefährdet erscheint. Art. 506 OR statuiert zudem, dass eine Bürgschaft fällig sein muss, was erst bei einem (drohenden) Verlustfall zutrifft. Der ursprüngliche Verordnungstext von Art. 7 Abs. 1, letzter Satz, der da lautete: „Die Organisation kann ihrerseits von bürgschaftsnehmenden Personen weitere Sicherstellungen verlangen“, ist somit gegenüber der neuen Bestimmung weiter vorzuziehen.

Das „alte Wording“ implizierte auch, dass von Anfang an grundsätzlich Sicherheiten einverlangt werden können und nicht erst bei Gefährdung der Rückzahlung, also nicht erst im Verlauf eines bereits zugesprochenen Bürgschaftsengagements.

Die Kantone NW, OW, BL, SO, GE, VD, NE, VS, FR sowie das Centre Patronal und der FER schliessen sich der Stellungnahme der BG Mitte und des Cautionnement romand an.

Abs. 2:

Der Kanton Bern weist darauf hin, dass die Einschränkung, wonach die Bürgschaftsorganisationen von bürgschaftsnehmenden Personen weitere Sicherstellungen verlangen können, weder dem bisherigen Recht noch der Praxis entspricht.

Aus diesen Gründen beantragt er die folgende Neuformulierung: „Die Organisation kann von bürgschaftsnehmenden Personen zusätzliche Sicherstellungen gemäss Artikel 506 OR verlangen.“

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