Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/32: Totalrevision der Verordnung über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen · 13 Seiten
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4.6 Artikel 9 Wiedereingänge
Abs. 2:
Cautionnement romand verlangt die Streichung des Passus „mit Ausnahme der eigenen Kosten der Organisation“. Die Wiedereinbringung des Forderungsbetrages erfordert viele Arbeitsstunden und verursacht der Organisation erhebliche eigene Kosten. Es ist undenkbar, dass die Organisationen die schwierige Aufgabe der Wiedereinbringung des Forderungsbetrages kostenlos tätigen.
Die Kantone GE, VD, NE, VS, FR sowie das Centre Patronal und der FER schliessen sich der Stellungnahme des Cautionnement romand an.
4.7 3. Abschnitt Finanzhilfen
Überschrift Abschnitt:
Der Cautionnement romand beantragt das Wort „Finanzhilfen“ durch „Finanzielle Beiträge“ zu ersetzen. „Finanzielle Beiträge“ ist ein verständlicher Begriff und das Wort „Beiträge“ würde somit in der ganzen Verordnung konsequent umgesetzt (siehe Änderungsanträge Cautionnement romand Art. 11 und 12).
Die Kantone GE, VD, NE, VS, FR sowie das Centre Patronal und der FER schliessen sich der Stellungnahme des Cautionnement romand an.
4.8 Artikel 11 Festlegung des Verlustbeitrags
Abs. 1 Bst b.:
Der Cautionnement romand beantragt die folgende Neuformulierung: „allfällige Zinsen, Bankgebühren und weitere nachweisbare Kosten bis zum Betrag gemäss Artikel 6 des BG.“. Cautionnement romand erachtet den neu hinzugefügten Passus „gemäss Artikel 499 OR“ als unnötig und sogar kontraproduktiv, da der Artikel 499 OR das Ausmass der Verantwortung und nicht die allfälligen Belege regelt. Darüber hinaus, um präziser zu sein, schlägt es vor, den Artikel 6 des Bundesgesetzes, wonach "nur Verluste aus Bürgschaften bis zu 500‘000 CHF gedeckt sind" zu erwähnen, statt das Wort "Höchstbetrag" zu benutzen.
Die Kantone GE, VD, NE, VS, FR sowie das Centre Patronal und der FER schliessen sich der Stellungnahme des Cautionnement romand an.
Die BG Mitte macht geltend, dass das Wort „Höchstbetrag“ fälschlicherweise so interpretiert werden könnte, dass eine Verlusthonorierung jedenfalls den ursprünglichen Bürgschaftsbetrag in der Nominalhöhe nicht überschreiten darf, auch wenn dieser klar unter 500‘000 CHF läge. Diese Auslegung ist allerdings klar falsch, da die Bürgschaftsorganisationen bereits unter dem alten Recht, wie auch nach der Restrukturierung ab 2007 auf dem Bürgschafts-Nominalbetrag immer max. 20% zusätzlich verbürgten resp. verbürgen durften, dies für die ausgewiesenen Zinsen/Kosten der Bank. Die (gesetzliche) Obergrenze liegt aber insgesamt bei 500‘000 CHF. Bei einer Bürgschaft von 500‘000 CHF ist also dieser Zuschlag nicht möglich, d.h. eine Verbürgung inkl. Zinsen und Kosten von 600‘000 CHF ist unzulässig. Es handelt sich um eine Lakune welche, nach Auffassung der BG Mitte angepasst werden muss.
Aufgrund dieser Erwägungen beantragt sie die folgende Neuformulierung: „allfällige Zinsen, Bankgebühren und weitere nachweisbare Kosten gemäss Artikel 499 OR bis zu dem im Gesetz genannten Höchstbetrag.“.
Die Kantone NW, OW, BL, SO, JU und BE schliessen sich der Stellungnahme der BG Mitte an.
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