Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/4: Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (VEZL) · 54 Seiten

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einem Chefarztmodell. Hier fordern wir zwingend eine Gleichbehandlung. Hier sollte die Verordnung erweitert werden, in dem Sinne, dass eine Zulassung zu erteilen ist, wenn die Ärztin oder der Arzt regelkonform in einem Spital tätig ist.

Ausübungsüberprüfung konkretisieren

Ausserdem bitten wir die Ausübungsüberprüfung in der Verordnung zu konkretisieren. Wer stellt diese fest und aufgrund welcher Daten? Gilt die EAN-Nummer oder die ZSR-Nummer? Die Ärztinnen und Ärzte in den Spitäler und Kliniken wenden nämlich beide alternativ an.

Die Apotheker ermöglichen dagegen Einsparungen, indem sie durch pharmazeutische pharmaSuisse Beratung, insbesondere durch die Möglichkeit zur Selbstmedikation in Bagatellfallen,

die Grundversicherung entlasten. Ein besser verteiltes Apothekennetz hat deshalb eher eine kostensenkende Wirkung. Deshalb ist die territoriale Verteilung der als Leistungserbringer zugelassenen Apotheker ein wichtiges Element der Grundversorgung. Nur durch ein gutes Apothekennetz kann eine flachendeckende Versorgung mit sämtlichen Medikamenten und Beratung durch eine Medizinalperson sichergestellt werden, die nicht zuletzt bei Bagatellerkrankungen, bei Präventionsfragen und der Betreuung von Chronischkranken besonders effizient ist. Die Umsetzung von Art. 55a KVG hat im Rahmen der gesamten gesetzlichen Ordnung und unter Berücksichtigung der spezifischen Funktionen der einzelnen Leistungserbringer im Gesundheitssystem zu erfolgen. Insbesondere ist Art. 37 Abs. 3 KVG zu berücksichtigen. Danach ist die Bevölkerung primär über die öffentlichen Apotheken mit Arzneimitteln zu versorgen. Eine Begrenzung ist deshalb eher bei den ärztlichen Privatapotheken vorzunehmen, um die Versorgung durch öffentliche Apotheken zu fordern. Die Kantone sollen dabei auch die vielfaltigen Kompetenzen der Apothekenteams und die Infrastrukturen der Apotheken innerhalb des Grundversorgungsauftrags besser ausnützen. Sollte die Gleichstellung der ärztlichen Privatapotheken im Rahmen von Art. 33 KVG beim Zulassungsstopp nicht berücksichtigt werden, 50 wäre dies ein krasser Verstoss gegen das Rechtgleichheitsverbot und damit verfassungswidrig.

Wir haben festgestellt{ dass die Umsetzung des Zulassungsstopps durch die Kantone die gewünschte Wirkung im Falle der öffentlichen Apotheken bisher nicht erreicht hat. Insbesondere kam er für Apotheker gerade dort zur Anwendung{ wo die Versorgung durch Apotheken schlecht ist. Man findet Neueröffnungen allenfalls in Ballungszentren dies aus Rentabilität- statt Versorgungsgründen. Wir wünschen uns deshalb, dass diese Revision als zielgerichtetes Instrument eingesetzt wird, welches eine bessere Planung aufgrund der Bedürfnisse ermöglicht.

Eine Möglichkeit wäre zum Beispiel eine regionalisierte Anwendung des Zulassungsstopps (z.B. nur für Apotheken oder Ärzte in städtischen Gebieten). Im Rahmen der Umsetzung dieses Entwurfs könnte eine Regionalisierung des Zulassungstopps eine Lösung zur Vermeidung von Versorgungslücken bringen. Wir bedauern im selben Sinn, dass der Entwurf den Kantonen keine Möglichkeit bietet, auch bei den Hausärzten eine regionale Steuerungsmöglichkeit vorzusehen.

Art. 55a E-KVG erteilt dem Bundesrat lediglich die Kompetenz, eine zeitlich limitierte VSAO Beschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der OKP vorzusehen, erlaubt aber natürlich auch den Verzicht auf diese Massnahme. Der VSAO ersucht den Bundesrat mit Nachdruck, auf die Umsetzung der Zulassungsbeschränkung zu verzichten, unter anderem aus folgenden Gründen:

• Der Ärztemangel würde sich weiter verschärfen, da die Massnahme eine enorme Einschränkung des Tätigkeitsfeldes und der freien Entfaltung bedeutet.

• Es ist ein Widerspruch, wenn der Bund mit erheblichem finanziellem Aufwand die Zahl der Studienabgänger erhöhen will und gleichzeitig eine Massnahme beschliesst, die genau diesen Leuten die Zukunftsperspektive verbaut.