Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/4: Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (VEZL) · 54 Seiten

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In Tat und Wahrheit wird dieses Instrument generell eingeführt, ohne dass ein kantonaler Nachweis für dessen Notwendigkeit erbracht werden müsste. Dadurch beschränkt sich die gesamte Vorlage nicht mehr auf das geringstmögliche, erforderliche Mass.

3. Wirkungslose Massnahme

Dem Verordnungsentwurf ist nicht vorzuwerfen, dass er eine weitgehend wirkungslose gesetzliche Vorlage umzusetzen bezweckt. Dennoch sei an dieser Stelle wiederholt,

dass praktisch alle Neuzulassungen, welche der bisherige Zulassungsstopp verursacht hat, bis zum neuerlichen Inkrafttreten der Zulassungsbeschränkung ausgesprochen sein werden. Die befristete Massnahme führt damit lediglich zu einer weitgehend wirkungslosen „Stop-and-Go-Politik“.

4. Fragwürdiger Umgang mit dem Begriff "Bedürfnis"

Im Kommentar zur VEZL (Ziffer III. Art. 5) wird dargelegt, weshalb die Kantone im Endeffekt gar keinen Bedürfnisnachweis für ihre Zulassungsentscheide zu erstellen haben, obwohl genau dies der Wortlaut des Gesetzesentwurfs noch vorsieht. Dieser Umstand ist durchaus erwähnenswert, denn der ganze Artikel 55a eKVG basiert auf der Annahme, dass die Kantone eben dieses Bedürfnis zu definieren im Stande sind. Stattdessen wird dargelegt, dass „komplexe Kriterien auszuschliessen sind „ und „in erster Linie vorhandene statistische Angaben in Frage kommen“

• Im Grunde genommen wird hier die Erklärung geliefert, weshalb Art. 55 eKVG für sich genommen gar nicht funktioniert, denn „würde man den Kantonen beispielsweise verbindliche Auflagen machen, [ ... ] konnten sie ihre Entscheide über das Vorliegen eines Bedürfnisses nicht innert nützlicher Frist treffen". Damit bleibt alles unverbindlich, respektive die Bedürfnisnachweise sind damit nicht justiziabel. Hinzu kommt, dass kantonale Höchstwerte die unterschiedlichen regionalen Bedürfnisse innerhalb eines Kantons nicht abzubilden vermögen und deshalb als „Steuergrösse" per se ungeeignet sind.

5. Wesentliches Element des Gesetzes bleibt in der VEZL unerwähnt

Im Gesetzesentwurf (Art. 55 Abs. 4 Satz 2 eKVG) wird den Kantonen die generelle Kompetenz erteilt, die Zulassung der Leistungserbringer an Bedingungen zu knüpfen. Es geht somit keineswegs nur um die Zulassungsbeschränkung für Leistungserbringer (im Sinne der Festlegung einer maximalen Angebotsmenge), sondern auch um gezielte Steuerungsmassnahmen, welche die Kantone inskünftig einführen können. Damit geht die Gesetzesvorlage über ihren eigentlichen (aber kaum erreichbaren) Zweck als Kostendämpfungsmassnahme hinaus.

Fazit

Hinter der überaus komplex gestrickten „Zulassungsbeschränkung" versteckt sich nichts anderes als die weitgehende kantonale Versorgungsplanung im ambulanten Bereich. Die Befristung auf 3 Jahre ist aus der Luft gegriffen. Wird sie konsequent eingehalten, kann die Massnahme bestenfalls eine gewisse Wellenbewegung bei den Ärztezulassungen bewirken, sicher jedoch keinen nachhaltigen Erfolg. Wahrscheinlicher ist jedoch, dass erneut eine Kaskade von Verlängerungen einer inhaltlich unausgereiften Vorlage wider besseren Wissens initiiert wird, welche den Druck auf echte Verbesserungen der strukturellen Mangel des KVG erneut reduziert. Das einzige was übrig bleibt, sind die bekannten Nebenwirkungen.

Als Verband der kleinen und mittleren Krankenversicherer stehen wir der geplanten RVK Wiedereinführung des Zulassungsstopps sehr kritisch gegenüber. Es handelt sich dabei um eine wettbewerbsverzerrende Massnahme, welche nach unserer Auffassung keinen Beitrag zur nachhaltigen Kosteneindämmung leistet. Sollte die Vorlage dennoch vom Parlament angenommen werden, verlangen wir, dass die Erarbeitung einer dauerhaften Lösung ohne Verzögerung und unter Gewährung der Mitwirkungsrechte aller Akteure im Gesundheitswesen eingeleitet wird.

Im Übrigen verweisen wir auf die in der Stellungnahme von santésuisse dargelegten