Rapport sur les résultats
Consultation 2013/4: Limitation de l'admission des fournisseurs de prestations à pratiquer à la charge de l'assurancemaladie obligatoire (OLAF) · 55 pages
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gung. Diese Aufführung bzw. die Definition von Qualitätskriterien zu einer effizienten Ressourcenplanung- und –steuerung fehlt im Verordnungsentwurf. Es ist aber unerlässlich im Sinne der Qualitätssicherung bei der medizinischen Versorgung der Schweizer Bevölkerung das Thema der spezifisch schweizerischen Anforderungen an die Ärztinnen und Ärzten mit ausländischen Facharzttiteln aufzunehmen. Gerade bei ausländischen Ärztinnen und Ärzten mit dem Facharzttitel med.pract. häufen sich die Besorgnisse hinsichtlich einer adäquaten Ausbildung und demnach auch der Qualität ihrer erbrachten medizinischen Leistungen. Es ist deshalb unbedingt zu prüfen, ob die Zulassung bzw. die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung an die Bedingung einer bereits erfolgten und zeitlich definierten Tätigkeit in der Patientenbehandlung im Schweizer Gesundheitssystem geknüpft werden kann. Bevor diese Massnahme oder andere zur Sicherstellung der Behandlungsqualität umgesetzt werden können, sind wir deshalb der Ansicht, dass auch die Ärztinnen und Ärzte mit dem im Ausland erworbenen Facharzttitel med.pract. dem Zulassungsstopp unterstellt werden müssen.
Abschliessend ersuchen wir Sie höflich, für eine zukünftige Bundesregelung zur Sicherstellung der medizinischen Versorgung der Schweizer Bevölkerung das Angebot der Ärzteschaft, die eigene Datensammlung zur Schaffung von effizienten Steuerungsinstrumenten zur Verfügung zu stellen, anzunehmen.
PKS lehnt die Zulassungsbeschränkung für die Spital- und Klinikambulatorien nach wie PKS vor entschieden ab. Eine sinnvolle Steuerung der Anzahl von Ärztinnen und Ärzten könnte über finanzielle Anreize erreicht werden, zum Beispiel durch eine Besserstellung der Tätigkeit in Randregionen oder eine betriebswirtschaftliche Revision des TARMED. Falls das Parlament jedoch dennoch die Spitäler und Kliniken dem Zulassungsstopp unterstellen sollte, erachten wir die vorliegende Fassung der VEZL mit zwei Vorbehalten zu Gunsten der Belegarztspitäler und der Ausübungsüberprüfung (siehe unten) als akzeptabel.
Gleichbehandlung von Chefarzt- und Belegarztspitälern
Angesichts der Neuen Spitalfinanzierung erachten wir es als störend, dass die Spitäler und Kliniken mit einem Belegarztmodell anders behandelt werden sollen als jene mit einem Chefarztmodell. Hier fordern wir zwingend eine Gleichbehandlung. Hier sollte die Verordnung erweitert werden, in dem Sinne, dass eine Zulassung zu erteilen ist, wenn die Ärztin oder der Arzt regelkonform in einem Spital tätig ist.
Ausübungsüberprüfung konkretisieren
Ausserdem bitten wir die Ausübungsüberprüfung in der Verordnung zu konkretisieren. Wer stellt diese fest und aufgrund welcher Daten? Gilt die EAN-Nummer oder die ZSR-Nummer? Die Ärztinnen und Ärzte in den Spitäler und Kliniken wenden nämlich beide alternativ an.
Die Apotheker ermöglichen dagegen Einsparungen, indem sie durch pharmazeutische pharmaSuisse Beratung, insbesondere durch die Möglichkeit zur Selbstmedikation in Bagatellfallen,
die Grundversicherung entlasten. Ein besser verteiltes Apothekennetz hat deshalb eher eine kostensenkende Wirkung. Deshalb ist die territoriale Verteilung der als Leistungserbringer zugelassenen Apotheker ein wichtiges Element der Grundversorgung. Nur durch ein gutes Apothekennetz kann eine flachendeckende Versorgung mit sämtlichen Medikamenten und Beratung durch eine Medizinalperson sichergestellt werden, die nicht zuletzt bei Bagatellerkrankungen, bei Präventionsfragen und der Betreuung von Chronischkranken besonders effizient ist. Die Umsetzung von Art. 55a KVG hat im Rahmen der gesamten gesetzlichen Ordnung und unter Berücksichtigung der spezifischen Funktionen der einzelnen Leistungserbringer im Gesundheitssystem zu erfolgen. Insbesondere ist Art. 37 Abs. 3 KVG zu berücksichtigen. Danach ist die Bevölkerung primär über die öffentlichen Apotheken mit Arzneimitteln zu versorgen. Eine Begrenzung ist deshalb eher bei den ärztlichen Privatapotheken vorzunehmen, um die Versor-