Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/4: Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (VEZL) · 54 Seiten

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• Es bestehen erhebliche Bedenken gegen die Verfassungsmässigkeit von Art. 55a E-KVG. Das Bundesgericht hat in BGE 130 I 26ff. den Zulassungsstopp nur unter dem Aspekt der begrenzten Zeitdauer der Massnahme gerechtfertigt. Heute muss berücksichtigt werden, dass der Zulassungsstopp während fast eines Jahrzehnts als Provisorium gehandelt wurde und ein berechtigtes Vertrauen auf dessen Abschaffung bestand. Der Bundesrat muss die Frage der Verfassungsmässigkeit ernsthaft prüfen; er ist für die Einhaltung der Verfassung verantwortlich.

• Die Ärztedichte ist kein entscheidender Faktor bei der Zunahme der Kosten in der OKP. Das beweisen bereits zwei Studien. Die Wirksamkeit der Massnahme ist deshalb nicht gegeben.

Vorausgeschickt sei grundsätzlich, dass sich die Schweizerische Belegärztevereinigung SBV schon mehrfach entschieden gegen solche Zulassungseinschränkungen geäussert hat. Insbesondere sieht sie darin eine Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit ohne genügende Begründung und einen Widerspruch zu den hohen finanziellen Aufwänden der öffentlichen Hand und der Studierenden für das Medizinstudium und die medizinische Weiterbildung, wenn in der Folge die Berufsausübung eingeschränkt wird.

Unserer Ansicht nach veranschaulicht die VEZL die Mängel der Gesetzesvorlage. Zu ASK kritisieren ist insbesondere die ordnungspolitisch fragwürdige Verschiebung elementarer Kompetenzen im Zusammenhang mit der sozialen Krankenversicherung vom Bund auf die Kantone. Zusammengefasst spricht der Bund eine Deckelung der Zulassung aus - welche im Grossen und Ganzen der aktuellen Versorgungslage entspricht - und erteilt den Kantonen gleichzeitig sowohl die Kompetenz zur Ausdehnung des Angebots wie auch eine generelle Möglichkeit zur Einschränkung des Angebots (Art. 55a Abs. 4 Satz 2 eKVG). Damit werden die Kantone mit einer äusserst weitgehenden Planungskompetenz für die ambulante Versorgung ausgestattet. Es kann nicht umstritten sein, dass dies ein direkter Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit für die betroffenen Ärztinnen und Ärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker darstellt.

2. Leichtfertiger Umgang mit dem verfassungsmässigen Schutz der Wirtschaftsfreiheit Ein Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit muss sich auf ein überwiegendes öffentliches Interesse stützen und sich auf das geringstmögliche, erforderliche Ausmass beschränken (Verhältnismassigkeit). Beide Bedingungen sind nicht erfüllt. Zwar besteht ein öffentliches Interesse an einer angemessenen Kostenentwicklung in der OKP, hingegen kann es kein öffentliches Interesse daran geben, das Angebot durch einfachen Pinselstrich einzuschränken, denn tendenziell wird dadurch auch die Einschränkung von Leistungen und somit eine unerwünschte Rationierung in Kauf genommen. Eine Abwägung dieser Faktoren hat unseres Wissens bisher nicht stattgefunden, müsste aber auf jeden Fall die Basis für einen ausschliesslich kostenmotivierten Zulassungsstopp sein.

Die vorgesehene Zulassungsbeschränkung ist zudem in dreifacher Weise unverhältnismässig:

• Alternativen ungeprüft: Sämtliche Alternativen, welche ohne Einschränkung der

Grundrechte umsetzbar waren, wurden bis zum heutigen Tage nicht einer eingehenden Prüfung unterzogen. Darunter fallen bspw. die Verschärfung der Zulassungskriterien in qualitativer Hinsicht, die Umsetzung flexiblerer Tarifmodelle und eine Einschränkung des absoluten Kontrahierungszwangs, respektive einer Kombination solcher Massnahmen.

• Diskriminierung: Die Diskriminierung bestimmter Gruppen (in diesem Fall aller nicht selbständig praktizierenden Ärzte) kann aus Sicht eines Rechtsstaats nie verhältnismässig sein.

• Generell statt individuell: Gemäss Kommentar zur VEZL (Ziffer 1.) bezweckt die Wiedereinführung der Zulassungsbeschränkung denjenigen Kantonen, die darauf angewiesen sind, ein Instrument zur Steuerung des Angebots im ambulanten Bereich zu bieten.