Rapport sur les résultats

Consultation 2013/4: Limitation de l'admission des fournisseurs de prestations à pratiquer à la charge de l'assurancemaladie obligatoire (OLAF) · 55 pages

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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori

gung durch öffentliche Apotheken zu fordern. Die Kantone sollen dabei auch die vielfal-

tigen Kompetenzen der Apothekenteams und die Infrastrukturen der Apotheken inner-

halb des Grundversorgungsauftrags besser ausnützen. Sollte die Gleichstellung der

ärztlichen Privatapotheken im Rahmen von Art. 33 KVG beim Zulassungsstopp nicht

berücksichtigt werden, 50 wäre dies ein krasser Verstoss gegen das Rechtgleichheits-

verbot und damit verfassungswidrig.

Wir haben festgestellt{ dass die Umsetzung des Zulassungsstopps durch die Kantone

die gewünschte Wirkung im Falle der öffentlichen Apotheken bisher nicht erreicht hat.

Insbesondere kam er für Apotheker gerade dort zur Anwendung{ wo die Versorgung

durch Apotheken schlecht ist. Man findet Neueröffnungen allenfalls in Ballungszentren

dies aus Rentabilität- statt Versorgungsgründen. Wir wünschen uns deshalb, dass diese

Revision als zielgerichtetes Instrument eingesetzt wird, welches eine bessere Planung

aufgrund der Bedürfnisse ermöglicht.

Eine Möglichkeit wäre zum Beispiel eine regionalisierte Anwendung des Zulassungs-

stopps (z.B. nur für Apotheken oder Ärzte in städtischen Gebieten). Im Rahmen der

Umsetzung dieses Entwurfs könnte eine Regionalisierung des Zulassungstopps eine

Lösung zur Vermeidung von Versorgungslücken bringen. Wir bedauern im selben Sinn,

dass der Entwurf den Kantonen keine Möglichkeit bietet, auch bei den Hausärzten eine

regionale Steuerungsmöglichkeit vorzusehen.

Art. 55a E-KVG erteilt dem Bundesrat lediglich die Kompetenz, eine zeitlich limitierte VSAO Beschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der OKP

vorzusehen, erlaubt aber natürlich auch den Verzicht auf diese Massnahme. Der VSAO

ersucht den Bundesrat mit Nachdruck, auf die Umsetzung der Zulassungsbeschränkung

zu verzichten, unter anderem aus folgenden Gründen:

• Der Ärztemangel würde sich weiter verschärfen, da die Massnahme eine enorme Ein-

schränkung des Tätigkeitsfeldes und der freien Entfaltung bedeutet.

• Es ist ein Widerspruch, wenn der Bund mit erheblichem finanziellem Aufwand die Zahl

der Studienabgänger erhöhen will und gleichzeitig eine Massnahme beschliesst, die

genau diesen Leuten die Zukunftsperspektive verbaut.

• Es bestehen erhebliche Bedenken gegen die Verfassungsmässigkeit von Art. 55a E-

KVG. Das Bundesgericht hat in BGE 130 I 26ff. den Zulassungsstopp nur unter dem

Aspekt der begrenzten Zeitdauer der Massnahme gerechtfertigt. Heute muss berück-

sichtigt werden, dass der Zulassungsstopp während fast eines Jahrzehnts als Provisori-

um gehandelt wurde und ein berechtigtes Vertrauen auf dessen Abschaffung bestand.

Der Bundesrat muss die Frage der Verfassungsmässigkeit ernsthaft prüfen; er ist für die

Einhaltung der Verfassung verantwortlich.

• Die Ärztedichte ist kein entscheidender Faktor bei der Zunahme der Kosten in der

OKP. Das beweisen bereits zwei Studien. Die Wirksamkeit der Massnahme ist deshalb

nicht gegeben.

Vorausgeschickt sei grundsätzlich, dass sich die Schweizerische Belegärztevereinigung SBV schon mehrfach entschieden gegen solche Zulassungseinschränkungen geäussert hat.

Insbesondere sieht sie darin eine Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit ohne genügen-

de Begründung und einen Widerspruch zu den hohen finanziellen Aufwänden der öf-

fentlichen Hand und der Studierenden für das Medizinstudium und die medizinische

Weiterbildung, wenn in der Folge die Berufsausübung eingeschränkt wird.

Unserer Ansicht nach veranschaulicht die VEZL die Mängel der Gesetzesvorlage. Zu ASK kritisieren ist insbesondere die ordnungspolitisch fragwürdige Verschiebung elementarer

Kompetenzen im Zusammenhang mit der sozialen Krankenversicherung vom Bund auf

die Kantone. Zusammengefasst spricht der Bund eine Deckelung der Zulassung aus -

welche im Grossen und Ganzen der aktuellen Versorgungslage entspricht - und erteilt

den Kantonen gleichzeitig sowohl die Kompetenz zur Ausdehnung des Angebots wie