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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten
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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 1
Abschnitt: Sicherungsanlagen und Telematikanwendungen
Artikel: Grundsätze Ausgabe: 01.07.2012
AB 38.1 Allgemeines
1 Für die Spezifikation und den Nachweis der Erfüllung der Zuverlässigkeits-, Verfüg-
barkeits-, Instandhaltbarkeits- und Sicherheitsanforderungen (RAMS-Anforderungen) ist die SN EN 501261 anzuwenden.
1.1 Die sicherheitsrelevanten funktionalen Anforderungen und die Anforderungen an die
Sicherheitsintegrität sind aufgrund einer Risikoanalyse festzulegen.
1.2 Für die sicherheitsrelevante Kommunikation zwischen sicherheitsrelevanten Einrich-
tungen ist zudem die SN EN 50159 anzuwenden.
1.3 Die Sicherheitsnachweisführung zu und die Begutachtung von Systemen und Funkti-
onen mit hoher Sicherheitsrelevanz haben gemäss SN EN 50129 zu erfolgen.
1.3.1 Bei nichtelektronischen Systemen ist die Norm sinngemäss anzuwenden.
1.4 Die Faktoren, die die Zuverlässigkeits-, Verfügbarkeits-, Instandhaltbarkeits- und Si-
cherheitseigenschaften (RAMS-Eigenschaften) beeinflussen, müssen während der gesamten Lebensdauer der Systeme eingehalten und überwacht werden.
2 Auf Bahnstrecken und in Bahnhöfen muss zwischen Fahrdienstleiter und Lokführer
eine Sprachkommunikation möglich sein.
2.1 Für die Qualitätssicherung und die Nachvollziehbarkeit von Ereignissen ist die
Sprachkommunikation im Rahmen sicherheitsrelevanter Betriebsprozesse soweit verhältnismässig aufzuzeichnen.
3 Sicherungsanlagen und Telematikanwendungen müssen gegen voraussehbare Fehl-
handlungen und soweit verhältnismässig gegen missbräuchliche Eingriffe geschützt werden.
4 Die Eigenschaften der Sicherungsanlagen und Telematikanwendungen müssen mit
den Betriebsprozessen und -vorschriften abgestimmt sein.
5 Für die Anforderungen an Kabel der Sicherungsanlagen und Telematikanwendungen
gilt die AB-EBV zu Art. 44, AB 44.b.
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Siehe AB-EBV, Anhang Nr. 3
Fortsetzung Blatt Nr. 2