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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten
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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 7
Abschnitt: Sicherungsanlagen und Telematikanwendungen
Artikel: Sicherungsanlagen Ausgabe: 01.07.2012
AB 39.3.a Fahrwegsteuerung und -sicherung
1 Die Fahrwegsteuerung und -sicherung hat den für eine Zugfahrt oder eine Rangier-
bewegung bestimmten Fahrweg zu steuern und ihn gegen Gefährdungen, die insbesondere zu folgenden Ereignissen führen können, zu sichern:
a. Frontal- und Auffahrkollisionen;
b. Flankenfahrten;
c. Entgleisungen auf Weichen, Kreuzungen und Schutzvorrichtungen, deren bewegliche Teile sich nicht in der korrekten Position befinden oder die versehentlich unter Schienenfahrzeugen umgestellt werden;
d. Kollisionen mit Personen oder Strassenfahrzeugen auf Bahnübergängen.
1.1 Für Fahrten mit bezüglich dieser Ereignisse vernachlässigbaren Risiken ist die voll-
ständige Sicherung der Fahrwege durch die Sicherungsanlage keine zwingende Anforderung.
2 Für die Erteilung einer Fahrerlaubnis durch die Sicherungsanlage muss der Fahrweg
gesichert sein.
2.1 Die durch Sicherungsanlagen erteilten Fahrerlaubnisse für Zugfahrten und Rangier-
bewegungen sind unter sich derart in Abhängigkeit zu bringen, dass sich gegenseitig gefährdende Fahrten ausgeschlossen sind.
2.2 Sich gegenseitig gefährdende Fahrten müssen auch über die Grenzen von techni-
schen Systemen jederzeit ausgeschlossen sein.
2.3 Durch die Sicherungsanlage ist sicherzustellen, dass während der Fahrtstellung eines
ortsfesten Signals für einen ersten Zug kein zweiter Zug auf das gleiche Gleis vor diesem Signal gelangen kann.
Auch bei Anlagen mit Führerstandsignalisierung ist durch entsprechende Massnahmen zu verhindern, dass ein zweiter Zug ohne für ihn gesicherten Fahrweg einem ersten Zug folgen kann.
2.4 Der sichere Eisenbahnbetrieb muss auch nach einer Zugtrennung gewährleistet blei-
ben.
Fortsetzung Blatt Nr. 8