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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten

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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 8

Abschnitt: Sicherungsanlagen und Telematikanwendungen

Artikel: Sicherungsanlagen Ausgabe: 01.07.2012

(AB 39.3.a Fahrwegsteuerung und -sicherung)

2.5 Zur Gefahrenabwehr muss eine durch die Sicherungsanlage erteilte Fahrerlaubnis

durch einen Eingriff des Bedieners zurückgenommen werden können.

2.6 Wird in Anlagen ohne Rangierfahrstrassen die Fahrerlaubnis für Rangierbewegungen

mittels Rangiersignal erteilt, sind Risiken, welche sich aus ungenügender Fahrwegsicherung durch das Personal ergeben können, so weit wie verhältnismässig durch die Sicherungsanlage zu reduzieren.

3 Ein Fahrweg ist gesichert, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a. Alle weiteren Fahrten in diesen Fahrweg sind ausgeschlossen, sowohl vor als auch während der Zugfahrt oder Rangierbewegung im Fahrweg.

b. Es befinden sich keine Schienenfahrzeuge auf dem Fahrweg oder in dessen Lichtraumprofil.

c. Die Weichen im Fahrweg, die Schutzweichen und die Entgleisungsmittel befinden sich in der richtigen Lage und sind gegen Umlaufen gesichert.

d. Mit Bahnübergangsanlagen ausgerüstete Bahnübergänge im Fahrweg sind für den Strassenverkehr gesperrt.

e. Ggf. sind weitere Bedingungen gemäss Risikoanalyse erfüllt.

3.1 Ist ein Fahrweg durch die Sicherungsanlage gesichert, wird er Fahrstrasse genannt.

3.2 Für Zugfahrten müssen grundsätzlich alle Bedingungen mit hoher Sicherheitsrele-

vanz durch die Sicherungsanlage dauernd überwacht werden. Geht eine dieser Bedingungen verloren, ist die Fahrerlaubnis durch die Sicherungsanlage zurückzunehmen.

3.2.1 Insbesondere für Zugfahrten mit Geschwindigkeiten über 160 km/h ist diese Anforde-

rung zwingend zu erfüllen.

Fortsetzung Blatt Nr. 9